{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-63_2009-05-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_63_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976422956f18722ea3b7f898bbc82854049253810478634388534970fa233b71375edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976422956f18722ea3b7f898bbc82854049253810478634388534970fa233b71375edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_63", "Checksum": "2cfdff612795b71b395287d76dd72453"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.05.2009 ERZ 2009 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 15.05.2009 ERZ 2009 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen, Schuldneranweisung | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:30:49", "Checksum": "f5877c35456d294855e2d1c98a25e83b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.05.2009 ERZ 2009 63\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen, Schuldneranweisung | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\na) Die Gesuchstellerin beantragt die Anweisung der Arbeitgeberin von X., den\nmonatlich geschuldeten Mietzins von Fr. 2'177.60 direkt vom Gehalt des Gesuchsgegners in Abzug zu bringen und den Restbetrag der Gesamtunterhaltsschuld von\nmonatlich Fr. 163.-- direkt an die Gesuchstellerin zu überweisen. Die Schuldneranweisung setzt in erster Linie einen gültigen Rechtstitel über die Geldbeträge voraus,\ndie vom Unterhaltsschuldner an den Familienunterhalt zu leisten sind. In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob die Unterhaltspflicht von X. überhaupt im geltend\ngemachten Umfang besteht.\n\nDer Bezirksgerichtspräsident Imboden als Eheschutzrichter legte in seiner Verfügung vom 19. März 2007 die Unterhaltsbeiträge für Y. und den Sohn A. auf Fr. 117.--\n(ab 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007) respektive auf Fr. 163.-- (ab 1. März\n2007 bis auf weiteres) fest. Darüber hinaus hielt er fest, dass die Mietkosten für die\n\nSeite 5 — 15\nLiegenschaft von Y. und A. sowie für den Büroraum in Höhe von total Fr. 2’177.60\ndirekt von X. zu bezahlen seien. Das Scheidungsurteil vom 2. Dezember 2008, welches eine andere Unterhaltsregelung vorsieht, ist in diesem Punkt - wie aus der\nBerufung von X. vom 23. Februar 2009 sowie aus der Anschlussberufung von Y.\nvom 5. März 2009 hervorgeht - nicht in Rechtskraft erwachsen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt den Eheschutzmassnahmen in dieser Situation\neine ähnliche Bedeutung zu wie den vorsorglichen Massnahmen, die gestützt auf\nArt. 137 ZGB für die Dauer des Scheidungsverfahrens angeordnet werden. Eheschutzmassnahmen bleiben über den Zeitpunkt der Einleitung eines Scheidungsverfahrens hinaus bestehen, solange sie nicht durch Vorkehren im Sinne dieser Bestimmung abgeändert werden (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397 mit Hinweis auf BGE\n129 III 60 E. 2 S. 61). Dies gilt auch dann, wenn der Scheidungspunkt bereits in\nRechtskraft erwachsen ist, über die Nebenfolgen jedoch noch nicht rechtskräftig\nentschieden wurde (Leuenberger, a.a.O., N. 12 zu Art. 137). Damit steht in Bezug\nauf den vorliegenden Fall fest, dass die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 19. März 2007 hinsichtlich der Unterhaltsregelung weiterhin Bestand hat und - entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners - mit Erlass\ndes (noch nicht rechtskräftigen) Scheidungsurteil nicht dahingefallen ist, zumal zwischenzeitlich keine Abänderung erfolgt ist. Die darin angeordnete Unterhaltspflicht\nvon X. in Höhe von Fr. 117.-- (ab 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007) respektive von Fr. 163.-- (ab 1. März 2007 bis auf weiteres) sowie seine Verpflichtung zur\nÜbernahme der Mietkosten dauern somit fort.\n\nb) Als weitere Voraussetzung der Anweisung ist in einem nächsten Schritt zu\nprüfen, ob X. die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Familie in der Vergangenheit\nnicht erfüllt hat. Dabei ist zwischen den geschuldeten Mietzinsen und dem direkt an\ndie Gesuchstellerin zu überweisenden Unterhaltsbeitrag zu unterscheiden.\n\nba) Bezüglich der geschuldeten Unterhaltsbeiträge macht die Gesuchstellerin\ngeltend, X. habe bereits beträchtliche Ausstände aus früheren Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Familie. Aus dem Vollstreckungsverfahren für die Beträge\nbis Ende Dezember 2006 resultiere ein Verlustschein von Fr. 4'162.35. Ab Januar\n2007 bis und mit Februar 2009 liege ein noch nicht betriebener Ausstand von gesamthaft Fr. 4'389.-- vor. Dass der Gesuchsteller seiner Unterhaltsverpflichtung seit\nlängerer Zeit nicht mehr nachkommt, wird von ihm auch nicht bestritten. Ist wie im\nvorliegenden Fall damit nachgewiesen, dass es sich nicht lediglich um ein einmaliges Ausbleiben des Unterhaltsbeitrags handelt und demzufolge auch für die Zukunft\nkeine Besserung zu erwarten ist, erscheint eine Schuldneranweisung als gerechtfertigt. Die Voraussetzung der Nichterfüllung ist diesbezüglich erfüllt.\n\n"}