{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-63_2009-05-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_63_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976422956f18722ea3b7f898bbc82854049253810478634388534970fa233b71375edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976422956f18722ea3b7f898bbc82854049253810478634388534970fa233b71375edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_63", "Checksum": "2cfdff612795b71b395287d76dd72453"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.05.2009 ERZ 2009 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 15.05.2009 ERZ 2009 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen, Schuldneranweisung | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:30:49", "Checksum": "f5877c35456d294855e2d1c98a25e83b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.05.2009 ERZ 2009 63\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen, Schuldneranweisung | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\nZur Sache liess der Gesuchsgegner ausführen, dass es entgegen der Auffassung\nder Gegenpartei nicht einem „nicht wiedergutzumachenden Nachteil“ gleichkäme,\nwenn und falls die bestehende Regelung aufgehoben werden würde; wohlgemerkt\neine Regelung, welche bis zum heutigen Tage noch immer Bestand habe, und es\ndamit wohl am Rechtsschutzinteresse und auch der Beschwer des gegnerischen\nErsuchens gebreche, mithin auf das Begehren der Gesuchstellerin nicht einzutreten\nsein sollte. Hinzu komme, dass die eheschutzrichterliche Verfügung aus dem Jahre\n\nSeite 3 — 15\n2007 heute keine Geltung mehr für sich beanspruchen dürfe, da mit dem Ehescheidungsurteil die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers reduziert worden sei. Mit seiner\nBerufung gegen das Scheidungsurteil solle darüber hinaus erreicht werden, dass\ndie Unterhaltszahlung zu Gunsten der Gesuchstellerin gänzlich entfalle und ihm damit sein erweiterter Notbedarf belassen werde.\n\nII. Erwägungen\n\n1. X. hat das im Ehescheidungsverfahren der Parteien ergangene Urteil des\nBezirksgerichtes Imboden vom 2. Dezember 2008 mit Berufung, Y. mit Anschlussberufung, angefochten. Im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht sowie in der Zeit,\nwährend der die bundesrechtliche Berufungsfrist und ein allfälliges bundesgerichtliches Rechtsmittelverfahren laufen, ist das Kantonsgerichtspräsidium beziehungsweise die Kammervorsitzende zum Erlass beziehungsweise zur Abänderung vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 137 ZGB zuständig (vgl. PKG 1995 Nr. 50).\nBei Vorliegen der Teilrechtskraft eines Scheidungsurteils bleiben vorsorgliche\nMassnahmen in jenen Bereichen möglich, die noch Gegenstand des Weiterzugsverfahrens sind. Ist der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, ist von\nGesetztes wegen auch die Rechtskraft des Kindesunterhalts aufgeschoben (Art.\n148 Abs. 1 ZGB). Zu den möglichen vorsorglichen Massnahmen gehört unter anderem die Schuldneranweisung im Sinne von Art. 177 ZGB. Dies ergibt sich zum einen\naus dem in Art. 137 Abs. 2 ZGB enthaltenen Verweis auf die Bestimmungen über\ndie Eheschutzmassnahmen. Zum anderen ändert die Tatsache, dass es sich bei\nder Schuldneranweisung um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme\nsui generis handelt, nichts daran, dass eine auf Art. 177 ZGB basierende Anweisung\ngemäss stetiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung als vorsorgliche Massnahme\nzu qualifizieren ist (vgl. BGE 134 III 667). Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher\nMassnahmen von Y. ist somit einzutreten.\n\n2. Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so\nkann der Richter gemäss Art. 177 ZGB dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen\nganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. Durch die Anweisung an die\nSchuldner (zumeist Arbeitgeber, aber auch andere Personen, die dem Unterhaltsschuldner Geldleistungen schulden wie zum Beispiel Vertragspartner aller Art) des\nUnterhaltsschuldners werden diese angewiesen, den vom Gericht festgesetzten\nBetrag nicht dem Unterhaltsschuldner, sondern direkt dessen unterhaltsberechtigtem Ehegatten zu bezahlen. Eine derartige Anordnung setzt voraus, dass die Unterhaltspflicht durch die verpflichtete Partei nicht erfüllt wurde. Die Nichterfüllung\n\nSeite 4 — 15\nbraucht nicht auf Verschulden zu beruhen, sie muss indessen ernsthafter Natur\nsein. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Schuldneranweisung\ndort als unverhältnismässig anzusehen ist, wo nur ausnahmsweise ein Unterhaltsbetrag ganz oder teilweise ausbleibt oder sich verzögert. Der Zweck der Anweisung\nan den Schuldner liegt in der Sicherstellung künftiger regelmässiger Unterhaltsbeiträge. Da die richterliche Massnahme tief in die Persönlichkeit des betroffenen Ehegatten und sein Ansehen bei Dritten eingreift, hat der Richter nach seinem Ermessen in Abwägung der konkreten Umstände zu entscheiden. Da eine Zahlungsanweisung die Persönlichkeit der betroffenen Ehepartei stark beeinträchtigt, darf sie\npraxisgemäss nur dann angeordnet werden, wenn die Unterhaltsbeiträge tatsächlich ganz oder teilweise ausbleiben beziehungsweise wenn der Anspruchsberechtigte eine ernsthafte aktuelle Gefährdung seiner Interessen glaubhaft macht. Eine\nVerzögerung einer Unterhaltsbeitragszahlung oder das nur ausnahmsweise Ausbleiben einer solchen reichen für eine Schuldneranweisung noch nicht. Vorzubehalten ist der Fall, dass das einmalige Versäumnis auch ein Indiz für künftige Wiederholung ist. Zur Unterhaltspflicht, für welche Anweisungen nach Art. 177 ZGB erfolgen können, gehören auch die vom Eheschutzrichter nach Art.173 und Art. 176\nAbs.1 Ziff. 1 und Abs. 3 festgesetzten Geldbeträge an den Familienunterhalt. Eine\nAnweisung muss sich an einen oder mehrere namentlich bestimmte Schuldner des\npflichtvergessenen Ehegatten richten und diesem beziehungsweise diesen unter\ngenauer Angabe der Höhe des Anweisungsbetrages, der Dauer der Anweisung und\nder Zahlungsmodalitäten mitgeteilt werden (vgl. zum Ganzen Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Band II/1/2, Bern 1999, N. 6 ff. zu Art. 177 ZGB;\nSchwander in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Auflage, Basler 2006, N. 9\nff. zu Art. 177).\n\n"}