{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-63_2009-05-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_63_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976422956f18722ea3b7f898bbc82854049253810478634388534970fa233b71375edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976422956f18722ea3b7f898bbc82854049253810478634388534970fa233b71375edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_63", "Checksum": "2cfdff612795b71b395287d76dd72453"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.05.2009 ERZ 2009 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 15.05.2009 ERZ 2009 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen, Schuldneranweisung | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:30:49", "Checksum": "f5877c35456d294855e2d1c98a25e83b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.05.2009 ERZ 2009 63\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen, Schuldneranweisung | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 15. Mai 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 63\n\nVerfügung\nI. Zivilkammer\n\nVorsitz Kantonsrichterin Michael Dürst\nRedaktion Aktuarin Thöny\n\nIn der Zivilsache\n\nder Y., Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7002 Chur,\n\ngegen\n\nX., Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtanwalt Dr. iur. Guido Hensch, Gotthardstrasse 21, 8027 Zürich,\n\nbetreffend Schuldneranweisung\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Mit Verfügung vom 19. März 2007 erkannte der Bezirksgerichtspräsident Imboden im Verfahren betreffend Abänderung eheschutzrichterlicher Massnahmen\nzwischen Y. und X. wie folgt:\n„1. X. wird verpflichtet, Y. und dem gemeinsamen Kind A. folgende, monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu entrichten:\n ab 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 Fr. 117.--\n ab 1. März 2007 bis auf weiteres Fr. 163.--.\nDie Kinderzulage für den Sohn A. verbleibt inskünftig beim Ehemann\nund ist somit nicht zusätzlich zu entrichten.\n2. Die superprovisorische Verfügung vom 12. Dezember 2006 wird aufgehoben. Diese Aufhebung wird mit Rechtskraft vorliegender Verfügung\nwirksam.\n3. Soweit X. in dem in Ziff. 1 genannten Zeitraum über seine Leistungspflicht hinausgehende Unterhaltsbeiträge entrichtet hat, steht ihm das\nRecht zur Verrechnung zu.\n4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Mietkosten (derzeit Fr.\n2177.60 inklusive Parkplatz) für die Liegenschaft von Y. und den Sohn\nA. an der B.-Strasse in C. und für den Büroraum von Y. an der D.-\nStrasse in C. weiterhin direkt von X. bezahlt werden.\n5. (Verfahrenskosten).\n6. (Rechtsmittelbelehrung).\n7. (Mitteilung).“\n\nB. Nachdem X. am 10. März 2008 beim Vermittleramt des Kreises Rhäzüns die\nScheidungsklage eingereicht hatte, stellte der Kreispräsident nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 5. Mai 2008 den Leitschein aus, welchen X. mit Prozesseingabe vom 19. Mai 2008 frist- und formgerecht an das Bezirksgericht Imboden prosequierte. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erliess\ndas Bezirksgericht Imboden am 2. Dezember 2008, mitgeteilt am 4. Februar 2009,\ndas Scheidungsurteil. Gegen dieses Urteil liess X. am 23. Februar 2009 Berufung\nund Y. am 5. März 2009 Anschlussberufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären.\n\nC. Am 24. Februar 2009 liess Y. beim Bezirksgerichtspräsidenten Imboden ein\nGesuch um Erlass einer Schuldneranweisung im Sinne von Art. 177 und Art. 291\nZGB stellen. Dieses Gesuch wurde jedoch mit Verfügung vom 18. März 2009 abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden konnte.\n\nSeite 2 — 15\nD. Mit Gesuch vom 23. März 2009 liess Y. beim Kantonsgericht von Graubünden ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im\nEhescheidungsverfahren einreichen, worin sie die folgenden Anträge stellte:\n„1. Die Arbeitgeberin des X. (E.-AG) sei anzuweisen, für die Dauer des\nMietverhältnisses über die Liegenschaft B.-Strasse in C. den aktuellen\nMietzins von CHF 2'177.60 direkt vom Gehalt des Ehemannes in Abzug\nzu bringen und den Restbetrag der Gesamtunterhaltsschuld von Fr.\n163.-- pro Monat direkt an die Gesuchstellerin zu überweisen. Nach Auflösung des Mietverhältnisses sei die Arbeitgeberin anzuweisen, den Gesamtbetrag von CHF 2'340.80 direkt an die Gesuchstellerin zu überweisen.\n2. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich\n7,6% Mehrwertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung zu Lasten\ndes Gesuchsgegners.“\n\nZur Begründung der Anträge wurde vorgebracht, X. habe verschiedentlich kundgetan, dass er mit dem direkten Abzug der Mietzinse für die von seiner Ehefrau und\ndem gemeinsamen Kind bewohnten Räumlichkeiten nicht mehr einverstanden sei\nund habe zumindest gegenüber der Arbeitgeberin dagegen reklamiert. Aufgrund der\nnicht ganz eindeutigen Regelung in der Eheschutzverfügung sei es nicht auszuschliessen, dass der Unterhaltsverpflichtete damit durchdringen könnte, womit die Gesuchstellerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden würde. Das dadurch an X. direkt Ausbezahlte würde nicht wieder einbringlich, wie dies seine\nausstehenden Schulden der Familie gegenüber belegen würden. Dies zeige sich\nauch darin, dass trotz entsprechenden Aufforderungen und sogar der Einleitung des\nVollstreckungsverfahrens der monatlich geschuldete Restbetrag von Fr. 163.-- nicht\nder Ehefrau überwiesen wurde.\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 17. April 2009 liess X. folgende Anträge stellen:\n„1. Das prozessgegnerische Gesuch (um Anordnung vorsorglicher Massnahmen) vom 23. März 2009 um Schuldneranweisung sei abzuweisen\n(soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann).\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin und Beklagten.“\n\n"}