Seite 5 — 6 verfügt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. 2. Y. wird verpflichtet, X. die graue Frotteewäsche, das Fernsehkabel, den Bürostuhl, das alte Tablar und den Spiegel unverzüglich auszuhändigen. Im übrigen wird das Amtsbefehlsgesuch und die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- (einschliesslich Schreibgebühr) gegen zu einem Drittel zu Lasten des Y. und zu zwei Dritteln zu Lasten der X..