Seite 4 — 6 Beweislosigkeit der Begehren als unbegründet erachtete und somit diese hätte abweisen müssen, statt einen Nichteintretensentscheid zu erlassen, – dass dieser Punkt im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen zu korrigieren ist, – dass dies indessen kostenmässig keine Auswirkungen hat, da der Kreispräsident für seine Verfügung keine Kosten erhoben hat, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu einem Drittel von Y. und zu zwei Dritteln von X. zu tragen sind,