{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-04-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-57_2009-04-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_57_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767237735464653b3880fedc82dfde7a881ca992a1d9f213bb6df59ffb2d180e94edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767237735464653b3880fedc82dfde7a881ca992a1d9f213bb6df59ffb2d180e94edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_57", "Checksum": "aeb448e1843b388ffcea8cc300168d91"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 07.04.2009 ERZ 2009 57"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 07.04.2009 ERZ 2009 57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Herausgabe von Gegenständen) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:47:55", "Checksum": "5e1c4ddcc93a8bd8ba7920a5443c9fbd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 07.04.2009 ERZ 2009 57\nRegeste:\nAmtsbefehl (Herausgabe von Gegenständen) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n– dass Y. für gewisse Gegenstände wohl Rückgabebedingungen formuliert, indessen weder ein Faustpfandrecht gemäss Art. 884 ZGB noch ein Retentionsrecht gemäss Art. 895 ZGB ausdrücklich geltend macht,\n\n– dass es für ein Faustpfandrecht offensichtlich einer entsprechenden Vereinbarung mit X. mangelt und das Retentionsrecht schon daran scheitert, dass die\nGegenstände sich nicht mit dem Willen von X. im Besitz von Y. befinden und\ngrösstenteils wohl auch nicht verwertbar wären (vgl. Corrado Rampini/Hermann\nSchulin/Nedim Peter Vogt, Basler-Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, 3. Aufl.,\nBasel 2007, N 2 zu Art. 895 ZGB),\n\n– dass somit für jene Gegenstände gemäss der von X. eingereichten Liste, welche Y. als sich bei ihm befindend anerkannt hat, erstellt ist, dass sie von Y. X.\nzu Unrecht vorenthalten werden,\n\n– dass Y. somit zu verpflichten ist, diese Gegenstände X. unverzüglich auszuhändigen, sofern dies in der Zwischenzeit nicht bereits geschehen ist,\n\n– dass für die übrigen Gegenstände gemäss der Auflistung von X. kein Beweis\nvorliegt, dass sie jemals oder noch im Besitz von Y. waren oder sind und ihr\ndiese zu Unrecht vorenthalten werden,\n\n– dass die Beschwerde bezüglich dieser Gegenstände somit erfolglos bleibt,\n\n– dass die Verfügung des Kreispräsidenten indessen auch diesbezüglich unrichtig ist, da er aufgrund der Erwägungen das Amtsbefehlsgesuch von X. wegen\n\nSeite 4 — 6\nBeweislosigkeit der Begehren als unbegründet erachtete und somit diese hätte\nabweisen müssen, statt einen Nichteintretensentscheid zu erlassen,\n\n– dass dieser Punkt im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen zu korrigieren\nist,\n\n– dass dies indessen kostenmässig keine Auswirkungen hat, da der Kreispräsident für seine Verfügung keine Kosten erhoben hat,\n\n– dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu einem Drittel von Y. und zu zwei Dritteln von X. zu tragen sind,\n\nSeite 5 — 6\nverfügt:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben.\n\n2. Y. wird verpflichtet, X. die graue Frotteewäsche, das Fernsehkabel, den\nBürostuhl, das alte Tablar und den Spiegel unverzüglich auszuhändigen.\n\nIm übrigen wird das Amtsbefehlsgesuch und die Beschwerde abgewiesen.\n\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- (einschliesslich\nSchreibgebühr) gegen zu einem Drittel zu Lasten des Y. und zu zwei Dritteln\nzu Lasten der X..\n\n4. Aussergerichtliche Entschädigungen werden keine zugesprochen.\n\n5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit\nEröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss\nArt. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,\ndie Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.\n\n6. Mitteilung an:\n\nSeite 6 — 6\n"}