Da nicht anzunehmen ist und die Gesuchstellerin auch nicht zu beweisen vermochte, dass der gesamte Betrag von Fr. 44'000.-- bereits verbraucht ist, sollte es X. möglich sein, den gesamten Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.-- zu bezahlen, ohne dass eine Aufsplitterung des einverlangten Kostenvorschusses in Raten nötig ist. Mit Rücksicht auf die kurze Zeit, die bis zur Hauptverhandlung verbleibt, rechtfertigt sich allerdings ein Entgegenkommen bei den Zahlungsfristen insofern, als nur der auf die eigene Berufung entfallene Teil des Kostenvorschusses bis zur Hauptverhandlung zu leisten ist, während für den Rest eine längere Zahlungsfrist gewährt werden kann.