S. 170 f). X. führt in diesem Zusammenhang aus, sie sei auf die Benützung eines Privatfahrzeuges angewiesen, da sie in E. wohne und sich ihre Arbeitsstelle in F. befinde und sie infolge ihrer unregelmässigen Arbeitszeiten und des oftmals sehr frühen Arbeitsbeginns nicht die öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne. Der Fahrweg vom Wohn- zum Arbeitsort betrage rund 22 km. Bei Veranschlagung eines Kilometerbetrages von 60 Rappen