Vorliegend wohnt X. zusammen mit ihren zwei mündigen Kindern in einer dauernden Hausgemeinschaft. Es rechtfertigt sich, für sie einen halben Grundbetrag für zwei eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen einzusetzen, was Fr. 775.-- entspricht (vgl. BGE 130 III 765 ff. E.2). Der Zuschlag von 20% auf den Grundbetrag beträgt somit Fr. 155.--. Sodann berücksichtigt X. Hypothekarzinsen in der Höhe von Fr. 950.--. Zur Begründung führt sie aus, sie habe die Hypothek