Dies hat die Gesuchstellerin nicht beachtet, indem sie bei der Ermittlung des Grundbedarfs einen Grundbetrag von Fr. 1'100.-- (Grundbetrag für alleinstehende Person) angerechnet hat. Gemäss dem aktuellen Kreisschreiben des Kantonsgerichtsausschusses als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 17. Januar 2001 betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums beträgt der Grundbetrag für ein Ehepaar oder zwei andere eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen Fr. 1'550.--. Vorliegend wohnt X. zusammen mit ihren zwei mündigen Kindern in einer dauernden Hausgemeinschaft.