Angeordnet ist zunächst die Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 6'000.--. Hinzu kommen die Kosten des Rechtsvertreters, welche sich voraussichtlich auf rund Fr. 4'000.-- belaufen könnten, zumal im Wesentlichen nur noch die nachehelichen Unterhaltskosten strittig sind. Den Beweis, dass eine weitere Aufstockung der Hypothek nicht möglich ist, hat die Gesuchstellerin – trotz Aufforderung – nicht erbracht. Mit Schreiben der Kammervorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 11. März 2009 wurde die Gesuchstellerin nämlich aufgefordert, Belege dafür einzureichen, dass eine weitere Erhöhung der Hypothek nicht möglich sei.