{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-04-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-54_2009-04-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_54_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976195ca5fa034f884fde6b07b399665144d0cccfb07b535dea4b0d27c0d3fa9e00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976195ca5fa034f884fde6b07b399665144d0cccfb07b535dea4b0d27c0d3fa9e00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_54", "Checksum": "c894d7eb7c6702bf628d496d8143e5a5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.04.2009 ERZ 2009 54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 15.04.2009 ERZ 2009 54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "unentgeltliche Rechtspflege | URP für Zivilverfahren am Kantonsgericht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:10", "Checksum": "59ed5a33df742d63fbb467332955e774", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.04.2009 ERZ 2009 54\nRegeste:\nunentgeltliche Rechtspflege | URP für Zivilverfahren am Kantonsgericht\n\n Seite 6 — 9\nwürden damit die Kosten des Arbeitsweges Fr. 581.-- pro Monat betragen. X. hat\nkeine Belege eingereicht, welche bestätigen würden, dass sie tatsächlich keine\nMöglichkeit hat, ihren Arbeitsort zur gewünschten Zeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Wie dem Fahrplan der SBB entnommen werden kann,\nfährt der erste Zug bereits um 5:26 Uhr von E. nach F.. Die Ankunftszeit in F. wird\nmit 05:47 Uhr angegeben, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass X. ihren\nArbeitsort durchaus pünktlich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann.\nAb 06:26 Uhr fährt der Zug im Halbstundentakt. Aus diesem Grund ist es der Gesuchstellerin trotz den unregelmässigen Arbeitszeiten zuzumuten, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit zu fahren. Obwohl die Gesuchstellerin von der\nKammervorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts mit Schreiben vom\n11. März 2009 aufgefordert wurde, Angaben zu machen, welche Kosten bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden, ist sie dieser Aufforderung\nnicht nachgekommen. Mangels Angaben über die genaue Station, wo sie in den\nZug steigt, wird angenommen, die Gesuchstellerin steige in E. Stazione in den Zug\nund entsteige diesem wieder in F. Nord. Eine Fahrt nach F. retour kostet mit einer\nMehrfahrtenkarte Fr. 15.40. Bei 20 Arbeitstagen pro Monat ergeben dies monatliche\nFahrkosten von Fr. 308.--. Nicht zu beanstanden sind schliesslich die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Steuern in der Höhe von monatlich Fr. 250.--. Somit resultiert ein monatlicher Grundbedarf von Fr. 2'149.60:\n\nGrundbetrag Fr. 775.00\n\nZuschlag 20% Fr. 155.00\n\nHypothekarzins Haus Fr. 120.00\n\nNebenkosten Haus Fr. 255.00\n\nKrankenkasse Fr. 286.60\n\nFahrkosten öffentlicher Verkehr Fr. 308.00\n\nSteuern Fr. 250.00\n\nTotal Fr. 2'149.60\n\ndd) Die Gesuchstellerin arbeitet seit dem 5. Mai 2008 in einem Teilzeitangestelltenverhältnis in der G. mit einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 50%.\nWie der Steuererklärung 2008 entnommen werden kann, hat X. im Jahre 2008 Fr.\n\nSeite 7 — 9\n18'487.-- erwirtschaftet. Da sie ihre Arbeitsstelle im Mai 2008 angetreten hat (vgl.\nArbeitsvertrag vom 23.05.2008, act. 01.1), ergibt dies ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 2'310.90 (Fr. 18'487.-- : 8). Inbegriffen sind in diesem Betrag auch\ngeleistete Überstunden und temporäre 100% Einsätze. Hinzuzurechnen sind sodann die von A. zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr.\n1'600.-- (vgl. Trennungsvereinbarung vom 11./13. Juni 2003). Somit ergibt sich ein\nmonatliches Einkommen von insgesamt rund Fr. 3'900.-- (Fr. 2'300.-- + Fr. 1'600.--\n). Eine Gegenüberstellung von Einkommen (Fr. 3'900.--) und Grundbedarf (Fr.\n2'149.60) ergibt einen Überschuss von Fr. 1'750.40.\n\nee) Der monatliche Überschuss von rund Fr. 1'750.-- zusätzlich das verfügbare\nVermögen von Fr. 5'500.-- sind den mutmasslichen Prozesskosten von Fr. 10'000.--\ngegenüberzustellen. Das Ergebnis zeigt, dass es der Gesuchstellerin sicherlich zuzumuten ist, während eines Jahres rund Fr. 10'000.-- zur Finanzierung ihres Prozesses aufzubringen.\n\n2. Die Gesuchstellerin beantragt im Fall, dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege als nicht erfüllt erachtet werden, ihr zu ermöglichen, den\nGerichtskostenvorschuss ratenweise zu begleichen. Dieser Eventualantrag wird abgewiesen. Es gilt zu beachten, dass die Gesuchstellerin die auf ihrem Grundstück\nlastende Hypothek im Januar 2009 von Fr. 316'000.-- auf Fr. 346'000.-- und Ende\nMärz 2009 von Fr. 346'000.-- auf Fr. 360'000.-- erhöht hat. Da nicht anzunehmen\nist und die Gesuchstellerin auch nicht zu beweisen vermochte, dass der gesamte\nBetrag von Fr. 44'000.-- bereits verbraucht ist, sollte es X. möglich sein, den gesamten Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.-- zu bezahlen, ohne dass\neine Aufsplitterung des einverlangten Kostenvorschusses in Raten nötig ist. Mit\nRücksicht auf die kurze Zeit, die bis zur Hauptverhandlung verbleibt, rechtfertigt sich\nallerdings ein Entgegenkommen bei den Zahlungsfristen insofern, als nur der auf\ndie eigene Berufung entfallene Teil des Kostenvorschusses bis zur Hauptverhandlung zu leisten ist, während für den Rest eine längere Zahlungsfrist gewährt werden\nkann.\n\n3. Ist das Gesuch abzuweisen, gehen die Kosten dieses Verfahrens in Höhe\nvon Fr. 300.-- zu Lasten der Gesuchstellerin.\n\nSeite 8 — 9\nverfügt\n1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.\n2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.-- gehen zu Lasten von X..\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 47a ZPO in Verbindung mit Art.\n232 ZPO Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden geführt werden.\nDiese ist dem Kantonsgerichtspräsidenten schriftlich innert 20 Tagen seit Mitteilung in der gemäss Art. 233 ZPO vorgeschriebenen Weise einzureichen.\nFür die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 232 ff. ZPO.\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 9 — 9\n"}