{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-04-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-54_2009-04-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_54_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976195ca5fa034f884fde6b07b399665144d0cccfb07b535dea4b0d27c0d3fa9e00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976195ca5fa034f884fde6b07b399665144d0cccfb07b535dea4b0d27c0d3fa9e00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_54", "Checksum": "c894d7eb7c6702bf628d496d8143e5a5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.04.2009 ERZ 2009 54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 15.04.2009 ERZ 2009 54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "unentgeltliche Rechtspflege | URP für Zivilverfahren am Kantonsgericht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:10", "Checksum": "59ed5a33df742d63fbb467332955e774", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.04.2009 ERZ 2009 54\nRegeste:\nunentgeltliche Rechtspflege | URP für Zivilverfahren am Kantonsgericht\n\ncc) Gemäss Angaben der Gesuchstellerin lebt sie derzeit zusammen mit den beiden Kindern in einem Haushalt. Die Tochter beabsichtige indes, demnächst auszuziehen. Aufgrund der geringen Einkommen der Kinder könnten diese keinen Betrag\nan die gemeinsamen Wohn- und Lebenskosten beisteuern. Dieser Argumentation\nkann nicht gefolgt werden. Es gilt zu berücksichtigen, dass der Sohn B., der im Dezember 2009 zwanzig jährig wird, Alimente von seinem Vater in Höhe von monatlich\nFr. 700.-- erhält. (vgl. Steuererklärung 2008 sowie Ehescheidungsteilkonvention\nvom 1./2. 09.2008 Zff. 4.b.). Zudem hat er gemäss Lohnausweis im Jahre 2008 ein\neigenes Einkommen von rund Fr. 14'260.-- erzielt, was einem monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 1'096.-- entspricht (Fr. 14'260.-- : 13). Bei diesem Einkommen von rund 1'800.-- pro Monat ist es durchaus zumutbar, dass er einen bescheidenen Beitrag an die gemeinsamen Wohn- und Lebenskosten leistet. Die Tochter\nC. ist nun 22 Jahre alt und erzielt ein monatliches Grundgehalt von rund Fr. 1'500.-\n- zuzüglich Spesen von Fr. 917.-- und Provisionen (vgl. Arbeitsvertrag D.). Auch sie\nhat sich, solange sie bei der Mutter wohnt, an den Wohn- und Lebenskosten zu\nbeteiligen. Dies hat die Gesuchstellerin nicht beachtet, indem sie bei der Ermittlung\ndes Grundbedarfs einen Grundbetrag von Fr. 1'100.-- (Grundbetrag für alleinstehende Person) angerechnet hat. Gemäss dem aktuellen Kreisschreiben des Kantonsgerichtsausschusses als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\nvom 17. Januar 2001 betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums beträgt der Grundbetrag für ein Ehepaar oder zwei andere eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen Fr. 1'550.--. Vorliegend\nwohnt X. zusammen mit ihren zwei mündigen Kindern in einer dauernden Hausgemeinschaft. Es rechtfertigt sich, für sie einen halben Grundbetrag für zwei eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen einzusetzen, was Fr.\n775.-- entspricht (vgl. BGE 130 III 765 ff. E.2). Der Zuschlag von 20% auf den\nGrundbetrag beträgt somit Fr. 155.--. Sodann berücksichtigt X. Hypothekarzinsen\nin der Höhe von Fr. 950.--. Zur Begründung führt sie aus, sie habe die Hypothek\n\nSeite 5 — 9\nvon Fr. 316'000.-- auf Fr. 346'000.-- erhöhen müssen. Vormals habe die monatliche\nHypothekarzinsbelastung Fr. 869.-- betragen. Nunmehr schätze sie den Betrag auf\nmonatlich Fr. 950.--. Die Gesuchstellerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass\ngemäss Trennungsvereinbarung (Ziff. 4) vom 11./13. Juni 2003 sich A. verpflichtet\nhat, die Hypothekarzinsen zu tragen. Wie dem Schreiben des Rechtsvertreters von\nA. vom 6. April 2009 entnommen werden kann, ist er dieser Verpflichtung bis Ende\n2008 nachgekommen. Er hat sich auch bereit erklärt, weiterhin den Hypothekarzins\nzu begleichen. Unter der Annahme, dass auf dem Wohnhaus eine Hypothek in\nHöhe von Fr. 316'000.-- laste und der Hypothekarzins 2.75% betrage, ergebe dies\neine aktuelle monatliche Belastung von Fr. 724.--. Dieser Betrag wird somit von A.\nbezahlt und kann nicht in die Notbedarfsrechnung der Gesuchstellerin einfliessen.\nSodann ist zu beachten, dass die bei der Mutter lebenden mündigen Kinder ebenfalls ihren Anteil an der Hypothekarzinsbelastung zu tragen haben, weshalb es sich\nrechtfertigt, lediglich einen Betrag von Fr. 120.-- in die Grundbedarfsrechnung einzubeziehen. Im Weiteren macht die Gesuchstellerin für die Nebenkosten des Hauses monatlich Fr. 510.-- geltend. Diese Kosten hat die Gesuchstellerin nicht belegt.\nNachdem sie von der Kammervorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts\nmit Schreiben vom 11. März 2009 aufgefordert wurde, Belege für die effektiv anfallenden Nebenkosten einzureichen, ist sie dieser Aufforderung nur zum Teil nachgekommen. Bei den Akten befindet sich eine Stromabrechnung für das Jahr 2008 in\nHöhe von Fr. 2'279.90 und eine Wasser- und Abwasserrechnung von Fr. 611.15.\nDies ergibt eine monatliche Belastung von Fr. 241.25 (2'895.05: 12). Auch bei den\nNebenkosten des Hauses gilt es den von den mündigen Kindern zu tragende Anteil\nzu subtrahieren, weshalb ein Betrag von pauschal Fr. 255.-- gerechtfertigt erscheint.\nNicht zu beanstanden ist die von X. veranschlagten Fr. 286.60 für die Krankenkasse. Hingegen sind die von der Gesuchstellerin eingesetzten Fahrkosten von Fr.\n581.-- für den Arbeitsweg zu hoch. Gemäss den aktuellen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind Automobilkosten nur dann\nanzurechnen, wenn einem Automobil Kompetenzqualität zukommt. In diesem Fall\nsind die entsprechenden festen und veränderlichen Kosten (ohne Amortisation) zu\nberücksichtigen. In allen anderen Fällen werden für Fahrten zum Arbeitsplatz die\nKosten der öffentlichen Verkehrmittel oder für ein Zweiradfahrzeug angerechnet\n(Norbert Brunner a.a.O, Ziff. C.2.b. aa.eee. S. 170 f). X. führt in diesem Zusammenhang aus, sie sei auf die Benützung eines Privatfahrzeuges angewiesen, da sie in\nE. wohne und sich ihre Arbeitsstelle in F. befinde und sie infolge ihrer unregelmässigen Arbeitszeiten und des oftmals sehr frühen Arbeitsbeginns nicht die öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne. Der Fahrweg vom Wohn- zum Arbeitsort betrage rund 22 km. Bei Veranschlagung eines Kilometerbetrages von 60 Rappen\n\n"}