{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-04-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-54_2009-04-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_54_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976195ca5fa034f884fde6b07b399665144d0cccfb07b535dea4b0d27c0d3fa9e00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976195ca5fa034f884fde6b07b399665144d0cccfb07b535dea4b0d27c0d3fa9e00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_54", "Checksum": "c894d7eb7c6702bf628d496d8143e5a5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.04.2009 ERZ 2009 54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 15.04.2009 ERZ 2009 54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "unentgeltliche Rechtspflege | URP für Zivilverfahren am Kantonsgericht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:10", "Checksum": "59ed5a33df742d63fbb467332955e774", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.04.2009 ERZ 2009 54\nRegeste:\nunentgeltliche Rechtspflege | URP für Zivilverfahren am Kantonsgericht\n\na) aa) Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich durch eine Gegenüberstellung des errechneten prozessualen Notbedarfs einerseits und der aktuellen Ein-\nkommens- und Vermögenssituation der Gesuchstellerin andererseits. Bei der Prüfung der Prozessarmut ist somit das liquide und gebundene Vermögen mit einzubeziehen. Gebundene Vermögenswerte fallen allerdings nur in Betracht, sofern sie\ninnert nützlicher Frist verfügbar gemacht werden können (vgl. Norbert Brunner, Die\nunentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung – unter besonderer Berücksichtigung des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, in:\nZGRG 04/03, Ziff. C.2.b.ee. S. 172). Gemäss Steuererklärung 2008 verfügt X. über\nkeine liquiden Mittel. Ihre Liegenschaft weist einen Verkehrswert von Fr. 744'900.--\nauf. Die Hypothek, welche auf dem Grundstück lastet, wurde anfangs 2009 von Fr.\n316'000.-- auf Fr. 346'000.-- aufgestockt. Am 23. März 2009 wurde die Hypothek\nsodann auf Fr. 360'000.-- erhöht. Durch die Aufstockung der Hypothek wurden demnach Fr. 44'000.-- realisiert. Gemäss Ausführungen der Gesuchstellerin hat sie\ndiese Mittel für die normalen Lebenshaltungskosten und für die Anwaltskosten verbraucht. Belege, welche diese Behauptung stützen würden, hat sie – trotz Aufforderung – nicht eingereicht. Von diesem Betrag sind die Schulden zu subtrahieren,\nwelche im Schuldenverzeichnis der Steuererklärung 2008 aufgeführt sind: Schulden\ngegenüber H. Fr. 10'000.--, Zahnarzt Fr. 1'160.--, Anwaltskosten Fr. 19'369.--, Wasser Fr. 611.-- Gemeindesteuern 2007 Fr. 997.--, Elektrizität Fr. 2'280.--. Insgesamt\nbetragen die Schulden Fr. 34'417.--. Das Nettovermögen beträgt demnach rund Fr.\n9'500.-- (Fr. 44'000.-- minus Fr. 34'417.--). Berücksichtigt man sodann den Freibetrag in der Höhe von Fr. 4'000.-- gemäss den Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe vom April\n2005 (SKOS-Richtlinien), so ergibt dies ein verfügbares Vermögen von Fr. 5'500.--\n.\n\nSeite 3 — 9\nbb) Entscheidend ist nun aber der Umstand zu werten, dass die aktuelle Belastung der Liegenschaft noch unter 50% des Verkehrswertes liegt. Der Verkehrwert\nbeträgt Fr. 744'900.--. Bei einer Belastung des Grundstückes mit einer Hypothek in\nder Höhe von Fr. 360'000.-- wäre es sicherlich möglich, die Hypothek in der Grössenordnung der Prozesskosten zu erhöhen. Angeordnet ist zunächst die Leistung\neines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 6'000.--. Hinzu kommen die Kosten des\nRechtsvertreters, welche sich voraussichtlich auf rund Fr. 4'000.-- belaufen könnten,\nzumal im Wesentlichen nur noch die nachehelichen Unterhaltskosten strittig sind.\nDen Beweis, dass eine weitere Aufstockung der Hypothek nicht möglich ist, hat die\nGesuchstellerin – trotz Aufforderung – nicht erbracht. Mit Schreiben der Kammervorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 11. März 2009 wurde die\nGesuchstellerin nämlich aufgefordert, Belege dafür einzureichen, dass eine weitere\nErhöhung der Hypothek nicht möglich sei. Dieser Aufforderung ist die Gesuchstellerin nicht nachgekommen. Stattdessen reichte X. einen neuen Kreditvertrag ein,\nder beweist, dass die Hypothek nochmals erhöht wurde, und zwar von Fr. 346'000.-\n- auf Fr. 360'000.--. Dieser Beleg ist nun aber nicht geeignet den Beweis dafür zu\nerbringen, dass eine Aufstockung der Hypothek nicht möglich sei. Im Gegenteil, wird\ndoch damit deutlich, dass es X. möglich ist, eine Erhöhung der Hypothek im Betrage\nder voraussichtlichen Prozesskosten zu erwirken. Dadurch dürften nur geringfügig\nhöhere Zinskosten anfallen.\n\nIm Resultat ist somit festzustellen, dass X. die in Frage stehenden Fr. 10'000.-- aus\nihrem Vermögen aufzubringen vermag und keinen Anspruch auf unentgeltliche\nRechtspflege für das vorliegende Verfahren hat. Das Gesuch von X. ist somit abzuweisen.\n\nb) aa) Selbst aber wenn eine Erhöhung der Hypothek im Betrag der voraussichtlichen Prozesskosten wider Erwarten nicht möglich wäre, müsste das Gesuch\nvon X. abgewiesen werden, da sie – wie noch zu zeigen sein wird - nebst dem\nverfügbaren Vermögen von Fr. 5'500.-- auch über einen Einkommensüberschuss\nnach Abzug des Grundbedarfs verfügt.\n\nbb) Der notwendige Lebensunterhalt der um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden Person und ihrer Angehörigen im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZPO (prozessualer Notbedarf) setzt sich zusammen aus dem betreibungsrechtlichen Notbedarf gemäss dem jeweils aktuellen Kreisschreiben des Kantonsgerichtsausschusses als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93\nSchKG (vgl. Norbert Brunner, a.a.O., Ziff. C.2.a., S. 168 f.). Dieser ist um die lau-\n\nSeite 4 — 9\nfenden Steuern zu erweitern, sofern Letztere effektiv bezahlt werden. Darüber hinaus ist auf den betreibungsrechtlichen Grundbeträgen ein Zuschlag von 20% zu\ngewähren (PKG 2003 Nr. 13; Norbert Brunner, a.a.O., Ziff. C.2.b.bb. und cc., S. 170\nf.). Die Bedürftigkeit ist in der Regel dann zu verneinen, wenn ein Überschuss resultiert und der Gesuchsteller daraus die Prozesskosten innert Monaten beziehungsweise für ein relativ einfaches Verfahren innert einem Jahr und jene für ein\naufwändigeres Verfahren innert zwei Jahren bestreiten kann (vgl. BGE 118 Ia 370;\nUrteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden ZB 02 23 vom 25. Februar\n2003 E. 2.c).\n\n"}