{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-04-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-54_2009-04-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_54_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976195ca5fa034f884fde6b07b399665144d0cccfb07b535dea4b0d27c0d3fa9e00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976195ca5fa034f884fde6b07b399665144d0cccfb07b535dea4b0d27c0d3fa9e00edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_54", "Checksum": "c894d7eb7c6702bf628d496d8143e5a5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.04.2009 ERZ 2009 54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 15.04.2009 ERZ 2009 54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "unentgeltliche Rechtspflege | URP für Zivilverfahren am Kantonsgericht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:10", "Checksum": "59ed5a33df742d63fbb467332955e774", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.04.2009 ERZ 2009 54\nRegeste:\nunentgeltliche Rechtspflege | URP für Zivilverfahren am Kantonsgericht\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 15. April 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 54 23. April 2009\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nBesetzung\nVorsitz Kantonsrichterin Michael Dürst\nRedaktion Aktuarin Mosca\n\nIm Gesuch\n\nder X., vertreten durch lic. iur. Ilario Bondolfi, Poststrasse 43, 7002 Chur,\n\nbetreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege,\n\nhat sich ergeben:\nA. Sowohl X. als auch A. haben im Verfahren betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 2. September 2008,\nmitgeteilt am 12. November 2008, Berufung zu Handen des Kantonsgerichts von\nGraubünden eingereicht (ZF 2008 J.). Überdies liess X. am 6. März 2009 folgendes\nGesuch an die Kammervorsitzende der I. Zivilkammer einreichen:\n„1. a) Es sei der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht\nGraubünden betreffend Regelung der Nebenfolgen der Ehescheidung\n(Ref.: ZF 08 J.) mit Rückwirkung ab Einleitung des Berufungsverfahrens\ndie unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.\n\nb) Der Gesuchstellerin sei der unterzeichnete Rechtsanwalt als Rechtsvertreter zu bestellen.\n2. Eventualiter sei der Gesuchstellerin zu ermöglichen, den mit Verfügung\ndes Kantonsgerichtes von Graubünden vom 23. Februar 2009 einverlangten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 6'000.-- in monatlichen Raten von Fr. 250.--, eventuell in Raten deren Höhe das Gericht\nfür angemessen erachtet, zu bezahlen.“\n\nZur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, X. arbeite seit dem 5. Mai 2008\nin einem Teilzeitanstellungsverhältnis in der G. mit einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 50%. Sie erziele hierbei ein monatliches Nettoeinkommen\nzwischen Fr. 1'400.-- und Fr. 1'900.--. Darüber hinaus überweise ihr A. Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 1'600.--. Diesen Einkünften stehe ein monatlicher\nGrundbedarf von total Fr. 3'897.60 gegenüber, weshalb die derzeitigen monatlichen\nEinkünfte ihren erweiterten monatlichen Grundbedarf nicht decken würden.\n\nB. Mit Schreiben vom 11. März 2009 forderte die Kammervorsitzende der I. Zivilkammer X. auf, diverse Angaben zu machen und Belege nachzureichen, da das\nGesuch um unentgeltliche Rechtspflege den gesetzlichen Anforderungen von Art.\n43 ZPO nur zum Teil entspreche. Innert verlängerter Frist kam X. dieser Aufforderung am 7. April 2009 teilweise nach.\n\nC. Die Gemeinde E. führte in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2009 aus,\ndas Haus in E. diene auch den Kindern als Unterkunft, weshalb diese einen entsprechenden Beitrag an die Wohnkosten zu leisten hätten.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den eingereichten Rechtsschriften wird, soweit\nerforderlich, nachstehend eingegangen.\n\nSeite 2 — 9\nErwägungen:\n\n1. Unentgeltliche Rechtspflege – umfassend die Gerichtskostenbefreiung (vgl.\nArt. 45 Abs. 1 ZPO) und/oder die Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kosten\ndes Gemeinwesens (vgl. Art. 46 ZPO) – können Rechtssuchende unter den kumulativen Voraussetzungen beanspruchen, dass eine Prozessarmut vorliegt und sich\ndas angestrebte Verfahren nicht als offensichtlich mutwillig oder aussichtslos erweist (vgl. Art. 42 Abs.1 ZPO). Ein unentgeltlicher Rechtsvertreter ist darüber hinaus\nnur dann zu bestellen, wenn die Partei auf rechtlichen Beistand durch einen Dritten\nangewiesen ist (Art. 46 ZPO).\n\n"}