Seite 6 — 10 1986, S. 101). Damit ist dem Einzelrichter eine volle Kognition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden (PKG 2001 Nr. 39 E. 2c). Der Einzelrichter des Kantonsgerichts ist von Amtes wegen nur zur Beweisergänzung, nicht aber zur Erhebung von Beweisen über nicht behauptete Tatsachen berechtigt (PKG 2005 Nr. 26).