Es fehle jedoch aufgrund der entscheidenden Aktenlage an jeglichem Beweis für die Urheberschaft der Beschwerdeführer. Die „Täterschaft“ der Beschwerdeführer sei nicht einmal annähernd bewiesen worden. Schliesslich könne nicht Seite 4 — 10 ausgeschlossen werden, dass Dritte die Univerbundsteine entfernt und die Markierungen angebracht hätten. Es sei dokumentiert, dass ein Förster im August 2008 Univerbundsteine entfernt und auf ein Fahrzeug geladen habe.