Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer machte eine Gesetzesverletzung geltend. Er führte aus, der Kreispräsident Fünf Dörfer habe einen formgültig bestrittenen Sachverhalt als bewiesen erachtet und die zur Klärung des Sachverhaltes erforderlichen Beweiserhebungen nicht vorgenommen. Der angefochtene Amtsbefehl hätte nur erlassen werden dürfen, falls unbestritten geblieben oder im Falle der Bestreitung durch die Beschwerdegegner schlüssig nachgewiesen worden wäre, dass die Beschwerdeführer überhaupt in der von ihnen vorgeworfenen Weise gehandelt hätten. Es fehle jedoch aufgrund der entscheidenden Aktenlage an jeglichem Beweis für die Urheberschaft der Beschwerdeführer.