Seite 2 — 10 törungen auf den Grundstücken 001, 002 und 004, Grundbuch K., zu unterlassen und sie seien anzuhalten, eine angemessene Sicherheit im Betrage von Fr. 20'000.00 zu leisten. Für den Fall des Nichtgehorsams sei die Sicherheitshaft gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB anzudrohen bzw. anzuordnen. 6. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegner.“