4. Den Gesuchsgegnern sei bezüglich die Befehle gemäss Ziff. 1 und 2 bei Nichtbefolgung die Ersatzvornahme, d.h. die Wiederherstellung der entfernten Pflästerung auf deren Kosten durch einen Fachmann anzudrohen. 5. Die Gesuchsgegner seien anzuhalten, im Sinne von Art. 66 StGB eine Friedensbürgschaft abzugeben, d.h. den Gesuchsgegner sei das Versprechen abzunehmen, die angedrohten und begonnenen Besitzess-