{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-53_2009-03-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_53_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766bbaf83c2ff5c38bdf5afec1b602af16595d44f3894561822ed19fcda7592085edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766bbaf83c2ff5c38bdf5afec1b602af16595d44f3894561822ed19fcda7592085edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_53", "Checksum": "d55f7d83f9796770988f8977fa4fb03b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 30.03.2009 ERZ 2009 53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 30.03.2009 ERZ 2009 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:07", "Checksum": "44d80d83779bd97b666f9d409edf8186", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 30.03.2009 ERZ 2009 53\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n7. Da die von der Vorinstanz festgelegte Frist zur Wiederherstellung am 1. April\n2009 abgelaufen ist, ist dem Ehepaar A.B. von Amtes wegen eine neue Frist anzusetzen. Die Wiederherstellung hat bis zum 31. Mai 2009 zu erfolgen.\n\n8. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestand kein Anlass, der Beschwerde die\naufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das\nGesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nunmehr gegenstandslos.\n\n9. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'500.-- unter\nsolidarischer Haftbarkeit zulasten der Beschwerdeführer. Diese haben die Beschwerdegegner ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 800.-- (inkl. MwSt.)\naussergerichtlich zu entschädigen.\n\nSeite 9 — 10\nDemnach erkennt der Einzelrichter:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. A. und B. wird eine Frist zur Wiederherstellung bis zum 31. Mai 2009 angesetzt.\n\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- (inkl. Schreibgebühr)\ngehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von A. und B.. Diese haben\ndie Beschwerdegegner ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 800.--\n(inkl. MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen.\n\n4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von\ngrundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das\nRechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung\nder vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f.\nBGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der\nBeschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.\n\n5. Mitteilung an:\n\nSeite 10 — 10\n"}