{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-53_2009-03-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_53_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766bbaf83c2ff5c38bdf5afec1b602af16595d44f3894561822ed19fcda7592085edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766bbaf83c2ff5c38bdf5afec1b602af16595d44f3894561822ed19fcda7592085edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_53", "Checksum": "d55f7d83f9796770988f8977fa4fb03b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 30.03.2009 ERZ 2009 53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 30.03.2009 ERZ 2009 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:07", "Checksum": "44d80d83779bd97b666f9d409edf8186", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 30.03.2009 ERZ 2009 53\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nb) Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass bei einer Besitzesstörung der von den Gesuchstellern angeschuldigte Störer nur dann als Urheber erkannt werden darf, wenn er quasi in flagranti ertappt wird. Auch hier greift der Grundsatz der freien Beweiswürdigung des Richters. Dieser besagt, dass der Richter nach\nseiner frei gebildeten Überzeugung entscheiden darf und soll, ob er eine bestimmte\nTatsache als bewiesen erachtet oder nicht. Der Richter muss die verschiedenen\nBeweiselemente in ihrer Gesamtheit zutreffend würdigen. Für die Beurteilung der\nFrage, ob ein Beweis geleistet oder gescheitert ist, kommt es nicht auf einzelne\nDetails, sondern auf das aus dem Beweisverfahren resultierende Gesamtergebnis\nan. Um sich ein solches Gesamtbild zu verschaffen, hat der Richter neben dem\nBeweisergebnis auch das Verhalten der Parteien, Zeugen und weiterer Prozessbeteiligter im Verfahren zu berücksichtigen und seine Menschenkenntnis und Lebenserfahrung, aber auch Intuition und Gefühl einzubringen (Bühler, in: Der Beweis im\nZivilprozess, Bern 2000, S. 72, S. 87).\n\nc) Nach dem für den vollen Beweis massgebenden Regelbeweismass gilt ein\nBeweis als geleistet, wenn der Richter nach objektiven Gesichtspunkten von der\nRichtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Die Verwirklichung der streitigen\nTatsachen muss jedoch nicht mit Sicherheit feststehen. Es genügt vielmehr, wenn\ndie vorhandenen Zweifel nicht als erheblich erscheinen. Da das zulässige Mass an\nZweifeln davon abhängt, welche Beweis- und Beweissicherungsmöglichkeiten für\n\nSeite 7 — 10\ndie zu beweisende Tatsache vorhanden sind, enthält das Regelbeweismass der\nrichterlichen Überzeugung einen gewissen Spielraum. Es genügt aber nicht, dass\nder Richter eine Tatsache bloss für möglich oder wahrscheinlich hält (Bühler, a.a.O.,\nS. 88; BGE 118 II 238 Erw. 3c; BGE 98 II 242 Erw. 5 mit Hinweisen; Meier BJM\n1989, S. 60 ff.).\n\n6.a) Im Folgenden ist somit zum einen zu prüfen, ob die sich aus den Akten ergebenden Beweise resp. Indizien genügen, um die Angeschuldigten der Täterschaft\nzu überführen. Zum anderen hat der Richter jedoch neben dem Beweisergebnis\nauch – wie oben ausgeführt – weitere Umstände zu berücksichtigen und einzubringen. Eine wichtige Rolle bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes spielt\nauch der unter den Nachbarn zurzeit im ordentlichen Verfahren betreffend Eigentumsklage/Grenzscheidungsklage ausgetragene Rechtsstreit (ZF 08 76).\n\nb) Dass die von den Gesuchstellern beanstandeten Besitzesstörungen stattgefunden haben, ist unbestritten und wird durch die bei den Akten liegende Fotodokumentation hinreichend belegt (gesuchstellerische act. 4). Die auf den Fotos ersichtlichen roten Markierungen entsprechen den rot schraffierten Flächen auf dem Mutationsplan 1:250 (gesuchstellerische act. 5). Im vorinstanzlichen Verfahren blieb\nunbestritten, dass die Beschwerdeführer die Beschwerdegegner dazu aufforderten,\ndie Verbundsteine auf ihren Grundstücken gemäss eben diesem Mutationsplan zu\nentfernen. Des Weiteren fällt auf, dass die Markierungen offensichtlich die von den\nEheleuten A.B. im ordentlichen Klageverfahren beanspruchte Bodenfläche der\nnachbarlichen Parzellen umranden (vgl. beklagtische Einlagen act. 13 ff. im Verfahren ZF 08 76). Es kann somit festgehalten werden, dass die auf den Grundstücken\nNr. 001, 002 und 004 angebrachten Markierungen exakt dem von den Beschwerdeführern behaupteten Grenzverlauf entsprechen. Schliesslich ist aus den Akten\nklar ersichtlich, dass die auf der Parzelle Nr. 004 entfernten Pflastersteine innerhalb\nder rot markierten Fläche liegen. Selbst wenn die Beschwerdeführer bestreiten, Urheber der Besitzesstörungen zu sein, so erscheint es vor diesem Hintergrund offensichtlich, dass die Eheleute A.B. die Markierungen auf den Grundstücken ihrer\nNachbarn angebracht und die Verbundsteine entfernt haben. Es gibt schlichtweg\nniemanden, der sonst ein Interesse an solchen Handlungen hätte. Die gesamten\nUmstände und der offensichtliche Bezug zur gerichtlich ausgetragenen Eigentumsklage/Grenzscheidungsklage stellen hinreichende Beweise dar.\n\nc) Das Vorgehen der Beschwerdeführer passt im Übrigen zu den Vorfällen der\nletzten Jahre. Immer wieder hatten die Bündner Gerichte und das Bundesgericht\nStreitigkeiten betreffend die Parzellen Nr. 001, 002, 003 und 004 zu beurteilen.\n\nSeite 8 — 10\nSchliesslich überzeugt auch die Behauptung der Beschwerdeführer nicht, es könne\nder Förster gewesen sein, der die Verbundsteine entfernt habe. Es ist schlicht nicht\neinzusehen, welches Interesse die Gemeinde daran hätte, innerhalb der fraglichen\nprivaten Grundstücke Markierungen anzubringen und ohne Wissen der Grundstückeigentümer Teile der Pflästerung zu entfernen.\n\nd) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass nach Würdigung\nder gesamten Umstände sehr wohl – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – schlüssig nachgewiesen ist, dass A. und B. die Markierungen auf den Parzellen Nr. 001, 002 und 004, Grundbuch K., angebracht und die Pflastersteine auf der\nParzelle Nr. 004, Grundbuch K., entfernt haben. Die Beschwerdegegner haben sich\nsomit völlig zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass einzig ihre Nachbarn Urheber der Besitzesstörungen sein können. Der vorinstanzliche Entscheid ist zu schützen. Eine, wie von den Beschwerdeführern geltend gemachte Gesetzesverletzung\nliegt nicht vor. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.\n\n"}