{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-53_2009-03-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_53_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766bbaf83c2ff5c38bdf5afec1b602af16595d44f3894561822ed19fcda7592085edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766bbaf83c2ff5c38bdf5afec1b602af16595d44f3894561822ed19fcda7592085edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_53", "Checksum": "d55f7d83f9796770988f8977fa4fb03b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 30.03.2009 ERZ 2009 53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 30.03.2009 ERZ 2009 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:07", "Checksum": "44d80d83779bd97b666f9d409edf8186", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 30.03.2009 ERZ 2009 53\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nI. Mit Schreiben vom 19. März 2009 überliess der Kreispräsident Fünf Dörfer\ndem Kantonsgericht sämtliche Akten und nahm zur Beschwerde von A. und B. vom\n6. März 2009 Stellung. Er verwies auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und führte aus, dass die Beschwerdeführer die von der Regierung des Kantons Graubünden am 12. November 1984 genehmigte Grundbuchvermessung K.,\nLos, nicht anerkennen würden. Sie würden sich seit Jahren auf Planskizzen, die den\nVerkaufsverträgen von 1976 angeheftet wurden, sowie einen eigenen Mutationsplan 1:250 stützen. Des Weiteren seien sie zu dem auf Wunsch der Beschwerdeführer durchgeführten Augenschein nicht erschienen, obwohl sie sich in ihrem Haus\nbefunden hätten. Die angefochtene Verfügung sei aufgrund der rechtskräftigen\nGrundbuchvermessung erlassen worden.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den\nRechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. Gegen Entscheide des Kreispräsidenten im Befehlsverfahren gemäss\nArt. 145 ff. der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000)\n\nSeite 5 — 10\nkann innert zehn Tagen seit der Mitteilung beim Einzelrichter am Kantonsgericht\nBeschwerde erhoben werden, wobei für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften\nvon Art. 152 ZPO anzuwenden sind. Auf die von den Beschwerdeführern frist- und\nformgerecht eingereichte Beschwerde vom 6. März 2009 ist demnach einzutreten.\n\n2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es einzig um die entfernten Univerbundsteine auf der Parzelle Nr. 004, Grundbuch K., und um die auf den Parzellen\nNr. 001, 002 und 004, Grundbuch K., angebrachten Markierungen.\n\n3. Beim bundesgerichtlichen Besitzesschutz handelt es sich um einen materiellrechtlichen Anspruch (vgl. Marginalie zu Art. 146 ZPO). Die Regelung des Verfahrens ist jedoch dem kantonalen Recht überlassen. Dieses kann den ordentlichen\nProzessweg vorsehen, aber auch wie die Mehrzahl der Kantone ein summarisches\nVerfahren. Der bündnerische Zivilprozess sieht für den Besitzesschutz ausschliesslich das Befehlsverfahren vor (vgl. Art. 137 Ziff. 14 ZPO; Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, insbesondere sein Anwendungsbereich, Diss.\nZürich 1977, S. 57). Dies liegt darin begründet, dass beim Besitzesschutz im Allgemeinen verhältnismässig einfach festgestellt werden kann, ob der Anspruch ausgewiesen ist und sich das summarische Verfahren durchaus für die Erledigung von\nBesitzesschutzangelegenheiten eignet. Im summarischen Verfahren gelten\ngrundsätzlich die Vorschriften des beschleunigten Verfahrens mit gewissen Einschränkungen, die sich aus Art. 138 ZPO ergeben (PKG 2001 Nr. 39 E. 4a). Als\nBeweismittel sind etwa Urkunden, schriftliche Auskünfte, Augenscheine und Beweisaussagen einer Partei zulässig. Andere Beweismittel werden nur zugelassen,\nwenn der Kläger nicht in das ordentliche Verfahren verwiesen werden kann oder\nwenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern (Art. 138 Ziff. 4 ZPO).\n\n4. In Art. 152 ZPO wird offen gelassen, ob dem Einzelrichter im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder nur eine beschränkte Prüfungsbefugnis zusteht.\nDie Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt zwar eher auf das letztere\nschliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise erheben zu können (vgl.\nArt. 152 Abs. 3 ZPO), spricht hingegen für eine volle Kognition. Von der Sache her\nist eine Überprüfung auf Angemessenheit denn auch angezeigt, da es im Befehlsverfahren häufig um Ermessensfragen geht, und das Rechtsmittel an praktischer\nBedeutung verlöre, wenn der Einzelrichter nur bei Missbrauch des Ermessens und\noffensichtlich falscher Feststellung des Sachverhaltes einschreiten könnte. Auch\ndas Fehlen eines Hinweises wie in Art. 236 Abs. 3 ZPO lässt den Schluss zu, der\nGesetzgeber habe eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt (vgl. Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur\n\nSeite 6 — 10\n1986, S. 101). Damit ist dem Einzelrichter eine volle Kognition zuzuerkennen. Er ist\nweder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz\ngebunden (PKG 2001 Nr. 39 E. 2c). Der Einzelrichter des Kantonsgerichts ist von\nAmtes wegen nur zur Beweisergänzung, nicht aber zur Erhebung von Beweisen\nüber nicht behauptete Tatsachen berechtigt (PKG 2005 Nr. 26).\n\n5.a) Im Besitzesschutzverfahren ist grundsätzlich voller Beweis für das Vorhandensein der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen. Die Verletzung\nprivatrechtlicher Gesetzesbestimmungen oder privater Ansprüche ist nachzuweisen\n(vgl. Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZPO). Es können damit auch im raschen und\nsummarischen Befehlsverfahren nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden. Wenn der Kläger sein Recht nicht restlos eindeutig\nbelegen kann, ist er abzuweisen und hat sich an den ordentlichen Zivilrichter zu\nwenden (vgl. Rehli, a.a.O., S. 96). Dort kann er allerdings nicht mehr aus dem Besitz\nklagen, sondern muss sein Recht mit dem im ordentlichen Zivilprozess erforderlichen Beweis dartun (vgl. Schöbi, Der Besitzesschutz, Diss. Bern 1987, S. 104; PKG\n2001 Nr. 39 E. 4c).\n\n"}