{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-53_2009-03-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_53_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766bbaf83c2ff5c38bdf5afec1b602af16595d44f3894561822ed19fcda7592085edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766bbaf83c2ff5c38bdf5afec1b602af16595d44f3894561822ed19fcda7592085edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_53", "Checksum": "d55f7d83f9796770988f8977fa4fb03b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 30.03.2009 ERZ 2009 53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 30.03.2009 ERZ 2009 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:07", "Checksum": "44d80d83779bd97b666f9d409edf8186", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 30.03.2009 ERZ 2009 53\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nE. Am 19. November 2008 wurde eine Augenscheinverhandlung durchgeführt.\nAnwesend waren alle Gesuchsteller und ihr Rechtsvertreter, der Kreispräsident und\ndie Kreisvizepräsidentin Fünf Dörfer. Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegner verzichtete auf eine Teilnahme und auch die Gesuchsgegner selbst waren nicht anwesend.\n\nF. Mit Verfügung vom 23. Februar 2009 erliess der Kreispräsident Fünf Dörfer\neinen Amtsbefehl und erkannte:\n„1. A. und B. werden angewiesen, die entfernten Univerbundsteine auf der\nParzelle 004, Grundbuch K., bis zum 31. März 2009 fachmännisch wieder\neinzubauen.\n2. A. und B. werden angewiesen, die auf den Parzellen 001, 002 und 004,\nGrundbuch K., angebrachten Markierungen bis zum 31. März 2009 zu\nentfernen.\n3. Sollten die unter Punkt 1 und 2 aufgeführten Arbeiten nicht bis zum festgelegten Termin ausgeführt sein, werden die Arbeiten an eine Fachfirma\nvergeben. Die Baukosten von Total ca. CHF 2'100.00 zuzüglich der notwendigen Amtskosten würden A. und B. in solidarischer Haftung überbunden.\n4. Die Gesuchgegner werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den\nRechtsvertreter der Gesuchsteller ausseramtlich mit CHF 2’000.00 zu\nentschädigen (7.6% Mehrwertsteuer enthalten).\n5. Die kreisamtlichen Kosten im Betrag von CHF 1'400.00 werden den Gesuchgegnern unter solidarischer Haftung auferlegt.\n\nSeite 3 — 10\n6. (Rechtmittelbelehrung).\n7. (Mitteilung).“\n\nZur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Augenschein vom 19. November 2008 habe klar aufgezeigt, dass die Univerbundsteine auf der Parzelle Nr.\n004 im Bereich der Aufweitung entsprechend dem von den Gesuchsgegnern geltend gemachten Grenzverlauf auf dem Mutationsplan 1:250 entfernt worden seien.\nZudem würden die angebrachten Markierungen genau den von den Gesuchsgegnern in ihrem Mutationsplan 1:250 behaupteten Grenzverlauf aufzeigen. Aufgrund\nder Umstände sei erstellt, dass die Gesuchsgegner die Markierungen angebracht\nund die Univerbundsteine zu Unrecht entfernt haben. Bezüglich dem Antrag der Gesuchsteller, es seien die Äste auf dem Grundstück 002 zu entfernen, hielt der\nKreispräsident Fünf Dörfer fest, dass der Augenschein in dieser Hinsicht keine Hinweise ergab und die Gesuchsteller keine Beweismittel eingelegt hätten. Folglich\nwerde diesem Punkt des Gesuchs nicht entsprochen.\n\nG. Mit Schreiben vom 6. März 2009 liessen A. und B. eine Beschwerde beim\nKantonsgericht von Graubünden gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Fünf\nDörfer einreichen und beantragten:\n„Es sei die vom Kreispräsidium Fünf Dörfer am 23. Februar 2009 unter Prot.\nNr. 08.2052 erlassene Verfügung aufzuheben und das Gesuch um Erlass\neines Amtsbefehls (Besitzesschutzstörung) sei abzuweisen;\nEventualiter:\nEs sei die vorgenannte Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur\nweiteren beweismässigen Abklärung sowie Neubeurteilung zurückzuweisen;\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner.“\n\nIn formeller Hinsicht wurde beantragt:\n„Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.“\n\nDer Rechtsvertreter der Beschwerdeführer machte eine Gesetzesverletzung geltend. Er führte aus, der Kreispräsident Fünf Dörfer habe einen formgültig bestrittenen Sachverhalt als bewiesen erachtet und die zur Klärung des Sachverhaltes erforderlichen Beweiserhebungen nicht vorgenommen. Der angefochtene Amtsbefehl\nhätte nur erlassen werden dürfen, falls unbestritten geblieben oder im Falle der Bestreitung durch die Beschwerdegegner schlüssig nachgewiesen worden wäre, dass\ndie Beschwerdeführer überhaupt in der von ihnen vorgeworfenen Weise gehandelt\nhätten. Es fehle jedoch aufgrund der entscheidenden Aktenlage an jeglichem Beweis für die Urheberschaft der Beschwerdeführer. Die „Täterschaft“ der Beschwerdeführer sei nicht einmal annähernd bewiesen worden. Schliesslich könne nicht\n\nSeite 4 — 10\nausgeschlossen werden, dass Dritte die Univerbundsteine entfernt und die Markierungen angebracht hätten. Es sei dokumentiert, dass ein Förster im August 2008\nUniverbundsteine entfernt und auf ein Fahrzeug geladen habe.\n\nH. Mit Schreiben vom 9. März 2009 forderte der Einzelrichter des Kantonsgerichts von Graubünden die Vorinstanz auf, sich vernehmen zu lassen und setzte\nden Beschwerdegegnern Frist zur Einreichung einer Rekursantwort. In der Folge\nliessen die Beschwerdegegner am 13. März 2009 eine Vernehmlassung mit den\nfolgenden Rechtsbegehren einreichen:\n„1. Die Beschwerde sei abzuweisen.\n2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer.“\n\nZur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei zutreffend, dass aufgrund der Akten der konkrete Beweis, dass die Beschwerdeführer die Pflästerung\nauf dem Grundstück Nr. 004 entfernt haben, nicht geführt werden könne. Dies sei\ndarauf zurückzuführen, dass die Eingriffe in die Besitzesrechte der Beschwerdegegner immer heimlich erfolgen würden. Es gebe jedoch ausreichend Indizien dafür,\ndass nur die Beschwerdeführer Urheber der Besitzesstörungen sein können.\n\n"}