{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-53_2009-03-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_53_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766bbaf83c2ff5c38bdf5afec1b602af16595d44f3894561822ed19fcda7592085edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766bbaf83c2ff5c38bdf5afec1b602af16595d44f3894561822ed19fcda7592085edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_53", "Checksum": "d55f7d83f9796770988f8977fa4fb03b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 30.03.2009 ERZ 2009 53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 30.03.2009 ERZ 2009 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:07", "Checksum": "44d80d83779bd97b666f9d409edf8186", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 30.03.2009 ERZ 2009 53\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n____________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 30. März 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 53\n\n(Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil\nvom 14. Juli 2009 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war).\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Brunner\nRedaktion Aktuarin ad hoc Fischer\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\ndes A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.\niur. Alexander R. Lecki, Postfach 232, Stadthausstrasse 39, 8402 Winterthur, und\nder B., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt\nlic. iur. Alexander R. Lecki, Postfach 232, Stadthausstrasse 39, 8402 Winterthur,\n\ngegen\n\ndie Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 23.02.2009, mitgeteilt am\n24.02.2009, in Sachen des C., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, E., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, und D., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, alle\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Amtsbefehl (Besitzesschutz),\n\nhat sich ergeben:\nA. Am 30. März 2007 instanzierten A. und B. ein Verfahren betreffend Eigentumsklage/Grenzscheidungsklage gegen ihre Nachbarn und Eigentümer der Parzellen Nr. 001 (C.), 002 (D.) und 004 (E.), Grundbuch K., beim Kreispräsident Fünf\nDörfer. Die Kläger stellten sich auf den Standpunkt, dass die Beklagten mehr Quadratmeter beanspruchten, als sie käuflich erworben hatten und dass den Klägern\ndaher das Eigentum an dieser angeblich nicht verkauften Mehrfläche zustehe. Mit\nUrteil vom 2. Juli 2008, mitgeteilt am 10. September 2008, wies das Bezirksgericht\nLandquart die Klage der Eheleute A.B., mit welcher sie einen Teil der Parzellen Nr.\n001, 002 und 004 zu ihrem Grundstück Nr. 003 schlagen wollten, ab. Dagegen\nreichten A. und B. beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung ein. Das Berufungsverfahren ist zurzeit noch hängig (ZF 08 76).\n\nB. Mit Schreiben vom 13. August 2008 verlangten A. und B. von den Eigentümern der bereits erwähnten Parzellen Nr. 001 (C.), 002 (D.) und 004 (E.), die Entfernung der Verbundsteine gemäss dem behaupteten Grenzverlauf und den rot\nmarkierten Flächen auf dem Mutationsplan 1:250 (gesuchstellerische act. 5). Die\nEheleute verlangten ebenfalls, dass die drei in den grün schraffierten Flächen neugesetzten Kirschlorbeersträucher zu entfernen seien und drohten für den Fall, dass\nihren Forderungen nicht Folge geleistet werde, entsprechende Handlungen an.\n\nC. Anfangs September 2008 stellten C., E. und D. fest, dass auf ihren Grundstücken diverse Markierungen angebracht worden waren und teilweise die bestehende Pflästerung entfernt worden war. In der Folge reichten C., E. und D. am\n9. September 2008 beim Kreisamt Fünf Dörfer ein Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls sowie der Abnahme einer Friedensbürgschaft ein, mit folgenden Rechtsbegehren:\n„1. Den Gesuchsgegnern sei zu befehlen, die auf Parzelle 004, Grundbuch\nK., entfernte Pflästerung innert 10 Tagen fachmännisch wieder einzubauen.\n2. Den Gesuchsgegnern sei zu befehlen, die auf den Parzellen 001, 002 und\n004, Grundbuch K., angebrachten Markierungen innert 10 Tagen zu beseitigen.\n3. Die Gesuchsgegner seien zu verpflichten, die auf Grundstück 002, Grundbuch K., deponierten Äste der beschädigten Eiche und des Holunderstrauches innert 10 Tagen zu entfernen.\n4. Den Gesuchsgegnern sei bezüglich die Befehle gemäss Ziff. 1 und 2 bei\nNichtbefolgung die Ersatzvornahme, d.h. die Wiederherstellung der entfernten Pflästerung auf deren Kosten durch einen Fachmann anzudrohen.\n5. Die Gesuchsgegner seien anzuhalten, im Sinne von Art. 66 StGB eine\nFriedensbürgschaft abzugeben, d.h. den Gesuchsgegner sei das Versprechen abzunehmen, die angedrohten und begonnenen Besitzess-\n\nSeite 2 — 10\ntörungen auf den Grundstücken 001, 002 und 004, Grundbuch K., zu unterlassen und sie seien anzuhalten, eine angemessene Sicherheit im Betrage von Fr. 20'000.00 zu leisten. Für den Fall des Nichtgehorsams sei\ndie Sicherheitshaft gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB anzudrohen bzw. anzuordnen.\n6. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegner.“\n\nD. Mit Schreiben vom 10. September 2008 teilte der Kreispräsident Fünf Dörfer\ndem Rechtsvertreter von A. und B. mit, dass die Verfahren betreffend Erlass eines\nAmtsbefehls und Abnahme einer Friedensbürgschaft getrennt und als einzelne Verfahren behandelt werden und setzte dem Rechtsvertreter Frist, sich zur Besitzesschutzklage vernehmen zu lassen. Daraufhin liessen die Gesuchsgegner mit Eingabe vom 26. September 2008 beantragen, es sei vom Erlass eines Amtsbefehls\nwegen Besitzesstörung abzusehen. In ihrer Vernehmlassung bestritten sie, irgendwelche Pflastersteine auf der Parzelle Nr. 004 herausgerissen zu haben und Markierungen, welche den Grenzverlauf zeigen, auf der Bodenfläche der Grundstücke\nder Gesuchsteller angebracht zu haben.\n\n"}