 dass indessen zu berücksichtigen ist, dass diese Frist in der Zwischenzeit verstrichen ist und offenbar die fraglichen Unterlagen noch nicht vollständig herausgegeben wurden,  dass somit von Amtes wegen eine neue, kurze Frist zur Aktenedition anzusetzen ist,  dass bei diesem Ausgang die Kosten des Rekursverfahrens zu Lasten der X. AG gehen, welche die Rekursgegner aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat, Seite 4 — 5 verfügt : 1. Der Rekurs wird abgewiesen.