 dass überdies zu berücksichtigen ist, dass die Herausgabepflicht auf einer richterlichen Verfügung mit klarer Fristangabe und Androhung entsprechender Straffolgen beruht, so dass es ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, dieser Pflicht über die Weihnachts- und Neujahrstage auch ausserhalb der üblichen Bürozeiten nachzukommen, Seite 3 — 5  dass es sich somit nicht rechtfertigt, die vom Kreispräsidenten gesetzte Frist zu erstrecken,