{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-02-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-4_2009-02-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_4_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cba193066dd1d27b99f3ff608ed1410b512993d7ed5157fe37e3067f58fe6d0bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cba193066dd1d27b99f3ff608ed1410b512993d7ed5157fe37e3067f58fe6d0bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_4", "Checksum": "6ee1710f46d2d3cc3f7105e8c051ac85"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.02.2009 ERZ 2009 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 20.02.2009 ERZ 2009 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bestellung eines StWEG-Verwalters | ZGB Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:14", "Checksum": "9844dc06676091277b138bfb57358751", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.02.2009 ERZ 2009 4\nRegeste:\nBestellung eines StWEG-Verwalters | ZGB Sachenrecht\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n____________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 20. Februar 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 4\n\nVerfügung\nEinzelrichter I. Zivilkammer\n\nPräsident Brunner\n\n__________________________________________\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\nder X., Gesuchsgegnerin und Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Zollinger, Dürr + Partner, Centralbahnstrasse 7, Postfach, 4010 Basel, handelnd\nfür sich und soweit nötig für die S t o c k w e r k e i g e n t ü m e r g e m e i n s c h a f t Y . ,\ngegen\ndie V e r f ü g u n g d e s K r e i s p r ä s i d e n t e n O b e r e n g a d i n vom 17. Dezember\n2008, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen\ndes A . , als Gesuchsteller und Rekursgegner,\ndes B . , Gesuchsteller und Rekursgegner,\ndes C . , Gesuchsteller und Rekursgegner,\ndes D . , Gesuchsteller und Rekursgegner,\ndes E . , Gesuchsteller und Rekursgegner,\nalle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Josi Battaglia, Via Crasta 6, 7503\nSamedan,\n\nbetreffend Bestellung eines Verwalters einer Stockwerkeigentümergemeinschaft,\nwird nach Einsichtnahme in den Rekurs vom 07. Januar 2009, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten, in die Stellungnahme der Rekursgegner vom\n02. Februar 2009 sowie nach Feststellung und in Erwägung,\n\n dass die heutigen Rekursgegner am 10. November 2008 beim Kreisamt Oberengadin ein Gesuch um Ernennung eines Verwalters der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. in Samedan gestellt haben und unter anderem die Herausgabe von verschiedenen Unterlagen aus Händen der X. AG, der bisherigen Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft, verlangt haben,\n\n dass der Kreispräsident Oberengadin nach durchgeführtem Vernehmlassungsverfahren dem Gesuch am 17. Dezember 2008 entsprach, das Treuhandbüro\nF., Samedan, ab sofort als neuen Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. ernannte und die X. AG verpflichtete, bis am 05. Januar 2009, 11.00\nUhr, dem neuen Verwalter verschiedene Unterlagen und Gegenstände\n(grundsätzlich alle die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. betreffenden Akten\nund Gegenstände) herauszugeben,\n\n dass die X. AG für sich und allenfalls im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y., am 07. Januar 2009 beim Einzelrichter am Kantonsgericht von\nGraubünden Rekurs erhob und beantragte, es sei die in Ziffer 2 der Verfügung\ndes Kreispräsidenten verfügte Frist bis zum 05. Januar 2009, 11.00 Uhr, neu\nfestzusetzen bzw. angemessen zu erstrecken, mindestens bis zum 05. Februar\n2009,\n\n dass zur Begründung insbesondere vorgebracht wurde, dass die Frist zur Herausgabe der Akten in Anbetracht der Festtage von Weihnachten und Neujahr\nviel zu kurz angesetzt worden sei,\n\n dass der Kreispräsident Oberengadin am 22. Januar 2009 auf die Einreichung\neiner Vernehmlassung verzichtete,\n\n dass die Rekursgegner am 02. Februar 2009 auf Abweisung des Rekurses antrugen,\n\n dass gegen die gestützt auf Art. 9 Ziff. 21 EG zum ZGB erlassene Verfügung\ndes Kreispräsidenten gemäss Art. 12 EG zum ZGB der Rekurs an den Einzelrichter am Kantonsgericht gegeben ist,\n\nSeite 2 — 5\n dass der Rekurs frist- und formgerecht eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist,\n\n dass es im vorliegenden Verfahren lediglich noch darum geht zu prüfen, ob der\nKreispräsident für die Herausgabe der Akten der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y., eine zu kurze Frist angesetzt hat,\n\n dass zunächst festzuhalten ist, dass der Kreispräsident in seiner Verfügung vom\n17. Dezember 2008 per sofort einen neuen Verwalter eingesetzt hat, was unangefochten blieb, und es schon aus diesem Grunde sachlich geboten war, dafür\nzu sorgen, dass der neue Verwalter möglichst rasch in den Besitz der Unterlagen\nder Stockwerkeigentümergemeinschaft kommt, damit dieser seine Aufgaben\nwahrnehmen kann,\n\n dass die Bestellung eines neuen Verwalters für die X. AG nicht überraschend\nkam, da sie – wie sie selbst ausführt – bereits am 18. Oktober 2008 die Wahl\neines neuen Verwalters vorgeschlagen hat,\n\n dass es sich bei den herauszugebenden Akten und Gegenständen ohne Ausnahme um Unterlagen etc. der Stockwerkeigentümergemeinschaft handelt, welche der Verwalter „griffbereit“ haben muss und deren Herausgabe bei einer vorausgesetzten ordnungsgemässen Aufbewahrung nicht viel Zeit beanspruchen\nkann,\n\n dass dies auch für aktuelle Auszüge der Bankkonti zutrifft, da diese bei der Bank\ninnert kurzer Frist beschafft werden können,\n\n dass die X. AG die Verfügung des Kreispräsidenten am 20. Dezember 2008 erhalten hat, so dass ihr rund 2 Wochen verblieben, um die verlangten Akten herauszugeben,\n\n dass dies ohne weiteres auch über die Weihnachts- und Neujahrstage hätte erledigt werden können, da vom Vertreter der X. AG keine unüberwindbaren Hindernisse wie längere Ortsabwesenheit, Krankheit etc. geltend gemacht werden,\n\n dass überdies zu berücksichtigen ist, dass die Herausgabepflicht auf einer richterlichen Verfügung mit klarer Fristangabe und Androhung entsprechender\nStraffolgen beruht, so dass es ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, dieser\nPflicht über die Weihnachts- und Neujahrstage auch ausserhalb der üblichen\nBürozeiten nachzukommen,\n\n"}