Aus dem eben Dargelegten erhellt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben ist. Die Einsprachen des Kantons Graubünden, der C. und des B. sind indessen mangels Aktivlegitimation abzuweisen. X. wird gemäss Art. 154 Abs. 3 ZPO eine Frist von 20 Tagen ab Rechtskraft dieser Verfügung angesetzt, um gegen die politische Gemeinde Y. das ordentliche Verfahren betreffend die Berechtigung der Wegnutzung einzuleiten. Seite 10 — 12 Wird auf die Einleitung des ordentlichen Gerichtsverfahrens verzichtet, ist das Amtsverbotsgesuch abzuweisen.