Zu verneinen ist indessen, dass dies bereits für eine Einsprachelegitimation im Amtsbefehlsverfahren ausreicht. Zu erinnern ist, dass die Prozedur zur Erlangung eines Amtsverbotes ein Besitzesrechtsverfahren darstellt (PKG 1988 Nr. 24; Verfügung KGP vom 3. Januar 2007 [PZ 06 210]). Voraussetzung, damit jemand Besitzesrecht beanspruchen kann, ist eine Stellung als Besitzer der fraglichen Sache.