5. Von den Parteien nicht in Abrede gestellt wird, dass X. Eigentümerin der Parzelle Nr._, Plan Nr._ T. in R. ist (vgl. Grundbuchauszug vom 26. September 2008, act. 6.2). Damit ist die Aktivlegitimation zur Beanspruchung von Besitzesschutz gegeben, zumal von keiner Seite behauptet wird, die Eigentümerin sei nicht gleichzeitig Besitzerin der fraglichen Parzelle. X. stellte am 27. April 2008 dem Kreispräsidenten ohne jegliche Begründung ein Amtsverbotsgesuch betreffend das genannte Grundstück zu. Das Gesuch enthält weder eine Behauptung zu angeblich unberechtigt ausgeübten Handlungen noch werden solche Handlungen nachgewiesen.