b) Im summarischen Verfahren ist ein zweiter Schriftenwechsel nicht vorgesehen (Art. 138 in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO). Indem der Kreispräsident jedoch die Vernehmlassung der Gesuchstellerin den Einsprechern zustellte und diese zu einer weiteren Stellungnahme aufforderte, hat er einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet. Damit hätte grundsätzlich auch die Gesuchstellerin das Recht zu einer weiteren Eingabe gehabt. Die Beschwerdeführerin bezeichnet das Vorgehen des Kreispräsidenten jedoch lediglich als „merkwürdig“, ohne dass sie eine Rüge im eigentlichen Sinne vorträgt.