Seite 4 — 12 gelangt sei, aus prozessökonomischen Gründen die Klägerrolle der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Weder in ihren schriftlichen Stellungnahmen noch anlässlich des Augenscheins hätten die Parteien auch nur ansatzweise eine Bereitschaft zu einem Vergleich gezeigt. Die Möglichkeit, den strittigen Weg nur noch auf der Rheinseite über das Grundstück der Gesuchstellerin zu führen, sei durch ihn aufgeworfen worden. Diese Variante könnte in seinen Augen sinnvoll sein, wenn das hängige Verfahren der Gemeinde Y. betreffend der geplanten neuen Wegführung im besagten Gebiet zum Tragen komme.