Da es sich bei der italienischen Strasse um eine verkehrsreiche Hauptstrasse handle, könne sie aus Sicherheitsgründen nicht als Verbindungsstück des Wanderwegnetzes dienen. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass der über die Parzelle Nr._ führende Weg seit unvordenklicher Zeit im Gemeingebrauch stehe, weshalb eine Eintragung ins Grundbuch und ein Erwerbstitel für eine entsprechende Dienstbarkeit zugunsten der Allgemeinheit ersetzt werde. E. Ebenfalls am 20. Februar 2009 nahm der Kreispräsident R. zur Beschwerde Stellung und wies darauf hin, dass er nach Abwägung der Umstände zum Schluss