Seite 3 — 12 zu verwaltende Wegrecht bestehe demnach unabhängig von einem Eintrag im Grundbuch. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin das Grundstück auch nicht gekauft, ohne den öffentlichen Weg zu kennen, weshalb ein gutgläubiger, lastenfreier Erwerb ausgeschlossen sei. Dem Kreispräsidenten sei insofern nicht zuzustimmen, als dieser aussage, die Rechtslage sei nicht liquide. Aus ihrer Sicht hätte das Amtsbefehlsgesuch an sich gleich ganz abgewiesen werden können.