Er werde seit jeher durch die Gemeinde zur Bewirtschaftung der durch ihn erschlossenen Gebiete genutzt und habe früher der Gewinnung von Kies vom Rheinufer gedient. Obwohl dieser Weg nicht im Grundbuch eingetragen sei, handle es sich um einen öffentlichen Weg, denn eine Sache könne öffentlich sein, weil sie seit unvordenklicher Zeit durch die Öffentlichkeit genutzt werde. Sollte die Öffentlichkeit des Weges aufgrund Unvordenklichkeit verneint werden, sei davon auszugehen, dass die Gemeinde ihn durch Ersitzung erworben habe. Das öffentliche, der Gemeinde zustehende und durch dieses