Der B. könne nicht einmal behaupten, dass ihm je irgendwelche Rechte zum Betreten der Parzelle zugestanden worden seien, auch nicht vom Vorgänger der Beschwerdeführerin. Was das Tiefbauamt Graubünden anbelange, sei dessen Vertreter anlässlich des Augenscheins dabei behaftet worden, dass die Vorstellungen des Kantons nicht eigentümerverbindlich seien. Aufgrund des Grundbuchauszuges würden sich die Behauptungen der Einsprecher als reine „Forderungen“ erweisen, weshalb diese Einsprachen zweifellos hätten abgewiesen werden müssen. Was die Gemeinde anbelange, sei festzuhalten, dass sie den Eintrag irgendwelcher Rechte im Grundbuch verpasst habe.