Seite 2 — 12 worden sei. Seitens des Kreispräsidenten seien keine Vergleichsbemühungen erfolgt. Bis auf die Gemeinde Y. hätten die Einsprecher überhaupt keine rechtlich erheblichen Tatsachen geltend machen können. Die C. könne kein Fahrwegrecht besitzen, da schon seit vielen Jahren ein Fahrverbot von der Kantonsstrasse Richtung Rhein bestehe, wovon nur Anstösser der unteren Parzellen ausgenommen seien. Der B. könne nicht einmal behaupten, dass ihm je irgendwelche Rechte zum Betreten der Parzelle zugestanden worden seien, auch nicht vom Vorgänger der Beschwerdeführerin.