{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-32_2009-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_32_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760d37be7dfac9866100027f7f7f9fd7781635669c74c49954abc353ecdba11c0bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760d37be7dfac9866100027f7f7f9fd7781635669c74c49954abc353ecdba11c0bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_32", "Checksum": "675108fa31d0c1c0b0eb53a34e43323f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 17.03.2009 ERZ 2009 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 17.03.2009 ERZ 2009 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsverbot | Leitentscheid, publiziert als PKG 2009 12\\x3Cbr\\x3E | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:01", "Checksum": "ce46791d8d4f342a5c139d95a8990d7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 17.03.2009 ERZ 2009 32\nRegeste:\nAmtsverbot | Leitentscheid, publiziert als PKG 2009 12\\x3Cbr\\x3E | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nb) Setzt der Kreispräsident Frist zur Einreichung einer ordentlichen Klage an,\nso hat er die Wahl, entweder dem Gesuchsteller oder einem Einsprecher die Klägerrolle zuzuteilen. Völlig frei ist der Kreispräsident bei dieser Wahl allerdings nicht,\nobwohl ihm diesbezüglich ein weites Ermessen zukommt. Vielmehr hat er die konkreten Umstände zu berücksichtigen, wie etwa nach einer summarischen Prüfung\ndie Stichhaltigkeit der Einsprachen (vgl. PKG 1988 Nr. 24, E. 2c). Eine Regel, wonach demjenigen die Klagefrist anzusetzen ist, dessen Berechtigung nicht aus dem\nGrundbuch hervorgeht, gibt es nicht. Vorliegendenfalls wird die von der Gemeinde\ndargelegte Rechtslage schon durch die tatsächliche Situation gestützt, dass der\nfragliche Weg - ausser der Kantonsstrasse - die einzige (Weg-)Verbindung ins\nE. ist und das Strassentrasse gemäss den bei den Akten liegenden Bildern offenbar\nschon Jahrzehnte alt ist. Sodann ist gemäss den Darlegungen des Kantons und der\nim Beschwerdeverfahren eingereichten Belege (vgl. PKG 2005 Nr. 26) der Weg in\nder Bündner Wanderkarte 1:60'000 seit längerer Zeit als offizieller Wanderweg markiert, was bisher offenbar zu keinen Beanstandungen geführt hat. Ebenso figuriert\nder Weg bereits in alten Plänen der Gemeinde Y. (Genereller Erschliessungsplan\n1986 [act. 5.3, Beilage 1], Plan von 1912 betreffend Gemeindewaldungen [act. 5.3,\nBeilage 3]). Dies reicht ohne weiteres aus, um die von der Gemeinde Y. eingenommene rechtliche Position als plausibel erscheinen zu lassen. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen somit zweifellos, der Gesuchstellerin die Klägerrolle zuzuweisen. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet.\n\nAus dem eben Dargelegten erhellt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen\nund Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben ist. Die Einsprachen des\nKantons Graubünden, der C. und des B. sind indessen mangels Aktivlegitimation\nabzuweisen. X. wird gemäss Art. 154 Abs. 3 ZPO eine Frist von 20 Tagen ab\nRechtskraft dieser Verfügung angesetzt, um gegen die politische Gemeinde Y. das\nordentliche Verfahren betreffend die Berechtigung der Wegnutzung einzuleiten.\n\nSeite 10 — 12\nWird auf die Einleitung des ordentlichen Gerichtsverfahrens verzichtet, ist das Amtsverbotsgesuch abzuweisen.\n\n7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'200.--\ninkl. Schreibgebühr im Umfang von Fr. 600.-- zu Lasten von X. und zu je Fr. 200.--\nzu Lasten des Kantons Graubünden, der C. und des B.. Eine aussergerichtliche\nEntschädigung wird nicht zugesprochen.\n\nSeite 11 — 12\nDemnach wird verfügt:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 der angefochtenen\nVerfügung aufgehoben.\n\n2. Die Einsprachen des Kantons Graubünden, der C. und des B. werden abgewiesen.\n\n3. X. wird gemäss Art. 154 Abs. 3 ZPO eine Frist von 20 Tagen ab Rechtskraft\ndieser Verfügung angesetzt, um gegen die politische Gemeinde Y. das ordentliche Verfahren betreffend die Berechtigung der Wegnutzung einzuleiten. Wird auf die Einleitung des ordentlichen Gerichtsverfahrens verzichtet,\nwird das Amtsverbotsgesuch abgewiesen.\n\n4. Die Kosten des Verfahrens betragen Fr. 1'200.-- inklusive Schreibgebühr und\ngehen im Umfang von Fr. 600.-- zu Lasten von X. und zu je Fr. 200.-- zu\nLasten des Kantons Graubünden, der C. und des B.. Eine aussergerichtliche\nEntschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen\nWeise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die\nweiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die\nArt. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n6. Mitteilung an:\n\nSeite 12 — 12\n"}