{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-32_2009-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_32_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760d37be7dfac9866100027f7f7f9fd7781635669c74c49954abc353ecdba11c0bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760d37be7dfac9866100027f7f7f9fd7781635669c74c49954abc353ecdba11c0bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_32", "Checksum": "675108fa31d0c1c0b0eb53a34e43323f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 17.03.2009 ERZ 2009 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 17.03.2009 ERZ 2009 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsverbot | Leitentscheid, publiziert als PKG 2009 12\\x3Cbr\\x3E | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:01", "Checksum": "ce46791d8d4f342a5c139d95a8990d7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 17.03.2009 ERZ 2009 32\nRegeste:\nAmtsverbot | Leitentscheid, publiziert als PKG 2009 12\\x3Cbr\\x3E | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\na) Mit der Beschwerde wird zunächst die Abweisung der Einsprachen des Tiefbauamtes Graubünden, der C. und des B. begehrt. Grundsätzlich hat der Kreispräsident bei sofort überblickbaren Verhältnissen über die Einsprache selbst zu entscheiden und soll die Beteiligten nicht ohne weiteres ins aufwendigere ordentliche\nVerfahren verweisen (vgl. Art. 154 Abs. 3 ZPO; PKG 1988 Nr. 24; vgl. auch Verfügung KGP vom 3. Januar 2007 [PZ 06 210]). Dabei kann es durchaus sein, dass\neine Einsprache schon an der fehlenden Aktivlegitimation des Einsprechers scheitert und somit abzuweisen ist. Sind derartige prozessuale Gegebenheiten offensichtlich, so ist auch hier der Kreispräsident zum Entscheid berufen. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf direkten Entscheid durch den Kreispräsidenten damit, die drei genannten Einsprecher könnten keine „Rechte zu ihren Gunsten\nableiten“. Diese Argumentation greift zu kurz. Die drei erwähnten Einsprecher leiten\nihre Rechte nämlich ebenfalls aus dem von der Gemeinde Y. beanspruchten öffentlichen Wegrecht ab. Wenn dieses Wegrecht zugunsten der Allgemeinheit im eben\nbeschriebenen Sinne im allenfalls notwendig werdenden Gerichtsverfahren\nbestätigt würde, so hätten - aufgrund der Wirkungen des Wegrechts für Belange der\nAllgemeinheit - die Einsprecher ohne weiteres gewisse Benützungsrechte im Sinne\neiner Ausübung des Gemeingebrauchs an einer öffentlichen Sache. Zu verneinen\nist indessen, dass dies bereits für eine Einsprachelegitimation im Amtsbefehlsverfahren ausreicht. Zu erinnern ist, dass die Prozedur zur Erlangung eines Amtsverbotes ein Besitzesrechtsverfahren darstellt (PKG 1988 Nr. 24; Verfügung KGP vom\n3. Januar 2007 [PZ 06 210]). Voraussetzung, damit jemand Besitzesrecht beanspruchen kann, ist eine Stellung als Besitzer der fraglichen Sache. Sowohl das kantonale Tiefbauamt (recte der Kanton Graubünden selbst) in Ziffer 4 seiner Beschwerdeantwort als auch die C. und der B. leiten ihr Benützungsrecht und ihre\nEinsprachefähigkeit daraus ab, dass der fragliche Weg im Gemeingebrauch steht,\nd.h. dass zumindest das entsprechende Nutzungsrecht im Eigentum der politischen\n\nSeite 8 — 12\nGemeinde Y. steht und zum Gemeingebrauch bestimmt ist (Art. 119 Abs. 1 und 2\ndes Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR\n210.100]).\n\nb) In seiner Eingabe vom 28. April 2008 versuchte das Tiefbauamt Graubünden\nseine Einspracheberechtigung aus Art. 6 Abs. 7 des Strassengesetzes des Kantons\nGraubünden (StrG; BR 807.100) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV; BR 807.110) herzuleiten. Dies ist unbehelflich. Diese Bestimmungen regeln lediglich die verwaltungsinterne Organisation\nin Sachen Langsamverkehr, indem einerseits der Regierung die Kompetenz eingeräumt wird, eine Fachstelle für den Langsamverkehr zu bezeichnen (Art. 6 Abs.\n7 StrG), welche gemäss Art. 5 Abs. 1 StrV sodann dem Tiefbauamt zugeordnet\nwurde. Damit kann selbstverständlich keine Einsprachekompetenz in einem Besitzesschutzverfahren begründet werden. Eine solche ergibt sich nur aus der Privatrechtsordnung. Ebenso wenig wird damit ausgesagt, dass das Tiefbauamt in eigenem Namen Einsprache erheben kann. Allfälliger Rechtsträger wäre der Kanton\nGraubünden, der im Verfahren von der entsprechenden Fachstelle vertreten wird.\n\nc) Offensichtlich ist unter diesen Umständen, dass weder der Kanton Graubünden noch der B. noch die C. Besitzer im Sinne von Art. 926 ZGB sind. Der blosse\nGemeingebrauch führt noch zu keinem Besitz der Nutzer (Emil W. Stark, Berner\nKommentar zum ZGB, Bern 2001, N 13 der Vorbemerkung zu Art. 926-929 ZGB).\nInfolgedessen sind ihre Einsprachen abzuweisen. Nicht zu beurteilen ist in diesem\nVerfahren, welche Rechte diesen Institutionen in öffentlich rechtlichen Verfahren zukommen (Planungsverfahren, Enteignungsverfahren). Dagegen ist das Gemeinwesen, also die Gemeinde Y., Besitzer der ihr gehörenden öffentlichen Sachen (Emil\nW. Stark, a.a.O., N 13 der Vorbemerkung zu Art. 926-929 ZGB; Emil W. Stark/Wolfgang Ernst, Basler Kommentar zum ZGB II, 3. Aufl., Basel 2007, N 31 vor Art. 926-\n929 ZGB). Voraussetzung ist allerdings, dass das entsprechende Nutzungsrecht\nam Weg nachgewiesen ist.\n\n6. Als unbestritten einsprachelegitimiert verbleibt somit die politische Gemeinde\nY., welche ein seit Unvordenklichkeit bestehendes Recht bzw. eine ersessene\nDienstbarkeit zu Gunsten der Allgemeinheit geltend macht. Da ein solches Recht\nweder von der Gesuchstellerin anerkannt wird noch im Grundbuch eingetragen ist,\nkam der Kreispräsident zu Recht zum Schluss, dass die Rechtsverhältnisse nicht\nliquid und somit im ordentlichen Verfahren zu klären sind, zumal der Nachweis einer\nErsitzung des Wegrechts trotz Einführung des L.- und S.- Registers nicht ausgeschlossen ist (vgl. PKG 1991 Nr. 16). Der Kreispräsident setzte daher der Gesuch-\n\nSeite 9 — 12\nstellerin Frist zur Klageeinleitung an und sistierte das Amtsverbotsverfahren für die\nDauer des ordentlichen Gerichtsverfahrens. Gegen diese Parteirollenverteilung\nrichtet sich die Beschwerde von X..\n\na) In der Verfügung des Kreispräsidenten vom 30. Januar 2009 wird der Entscheid, weshalb die Klägerrolle der Gesuchstellerin zugeteilt wird, nicht begründet.\nIn seiner Vernehmlassung zur Beschwerde ruft er prozessökonomische Gründe an,\nohne diese allerdings im Einzelnen zu nennen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits\nist der Auffassung, der fehlende Grundbucheintrag zugunsten der Gemeinde führe\ndazu, dass Letzterer die Klägerrolle zu auferlegen sei.\n\n"}