{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-32_2009-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_32_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760d37be7dfac9866100027f7f7f9fd7781635669c74c49954abc353ecdba11c0bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760d37be7dfac9866100027f7f7f9fd7781635669c74c49954abc353ecdba11c0bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_32", "Checksum": "675108fa31d0c1c0b0eb53a34e43323f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 17.03.2009 ERZ 2009 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 17.03.2009 ERZ 2009 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsverbot | Leitentscheid, publiziert als PKG 2009 12\\x3Cbr\\x3E | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:01", "Checksum": "ce46791d8d4f342a5c139d95a8990d7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 17.03.2009 ERZ 2009 32\nRegeste:\nAmtsverbot | Leitentscheid, publiziert als PKG 2009 12\\x3Cbr\\x3E | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 6 — 12\n4. Gemäss Art. 145 ZPO kann der zuständige Kreispräsident auf Gesuch hin\ndurch Amtsbefehl die zum Rechtsschutz erforderlichen Massnahmen treffen, wenn\njemand durch die beabsichtigte oder begonnene Handlung eines andern oder durch\ndie Unterlassung einer solchen in seinen Rechten verletzt oder gefährdet wird. Nach\nArt. 154 ZPO kann jedoch neben dem Einzelnen auch die Allgemeinheit Adressat\neines Amtsbefehls sein. Die sogenannten allgemeinen Amtsverbote haben praktisch ausschliesslich Besitzesschutzansprüche gemäss Art. 926 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zum Gegenstand, wobei eigenmächtige\nBesitzesstörungen die Hauptanwendungsfälle bilden (Rudolf Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, insbesondere sein Anwendungsbereich, Diss.\nZürich 1977, S. 53 f.). In solch einem Fall kann beim Kreispräsidenten ein allgemeines Amtsverbot verlangt werden. Vorausgesetzt wird also eine angeblich unberechtigte Handlung, die allgemein ausgeübt wird. Dies muss durch den in seinem Besitze Gestörten nachgewiesen werden (Art. 146 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren vor dem\nKreisamt wird also die Frage nach dem Besitz entschieden. Obwohl das Befehlsverfahren gemäss Art. 151 ZPO als summarisches Verfahren ausgestaltet ist, ist\ngrundsätzlich voller Beweis für das Vorhandensein der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen (Rudolf Rehli, a.a.O., S. 96). Es können damit auch\nim raschen und summarischen Befehlsverfahren nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden. Der Gesetzgeber wollte es offensichtlich\nnicht einfach dem Kreispräsidenten freistellen, ob dieser selbst den Entscheid fällen\noder ob er diesen dem ordentlichen Richter überlassen wolle. Der Sinn der Verweisung ins ordentliche Verfahren (Art. 154 Abs. 3 Satz 3 ZPO) liegt offenbar darin,\ndass bei nicht sofort überblickbaren Verhältnissen der Zivilrichter in einem kontradiktorischen und mit allen Beweismöglichkeiten ausgestatteten Verfahren einen\nendgültigen Entscheid fällen kann, während der Entscheid des Kreispräsidenten im\nsummarischen Verfahren rascher für vorläufigen Rechtsfrieden sorgen kann (PKG\n1988 Nr. 24).\n\n5. Von den Parteien nicht in Abrede gestellt wird, dass X. Eigentümerin der Parzelle Nr._, Plan Nr._ T. in R. ist (vgl. Grundbuchauszug vom 26. September 2008,\nact. 6.2). Damit ist die Aktivlegitimation zur Beanspruchung von Besitzesschutz gegeben, zumal von keiner Seite behauptet wird, die Eigentümerin sei nicht gleichzeitig Besitzerin der fraglichen Parzelle. X. stellte am 27. April 2008 dem Kreispräsidenten ohne jegliche Begründung ein Amtsverbotsgesuch betreffend das genannte\nGrundstück zu. Das Gesuch enthält weder eine Behauptung zu angeblich unberechtigt ausgeübten Handlungen noch werden solche Handlungen nachgewiesen.\nDamit genügte das Gesuch den oben umschriebenen Anforderungen offensichtlich\n\nSeite 7 — 12\nnicht. So hätte der Kreispräsident das Gesuch ohne weitere Rechtshandlungen\nzurück- bzw. abweisen können (vgl. Art. 138 Ziff. 2 und Art. 151 Ziff. 1 ZPO). Aufgrund der nach der Publikation eingegangenen Einsprachen ergibt sich allerdings,\ndass der auf besagtem Grundstück liegende Weg in der Tat als Wander- und Veloweg, Land- und Forstwirtschaftsweg sowie zur Ausübung der Fischerei benützt wird.\nMit anderen Worten geht aus den Einsprachen hervor, dass der auf Parzelle Nr._\nliegende Weg von der Allgemeinheit beansprucht wird. Da die Gesuchstellerin in\nihrer Vernehmlassung zu den Einsprachen davon ausgeht, derartige Nutzungen\nseien nicht gestattet, wird der Mangel im Gesuch durch den weiteren Verfahrensablauf geheilt.\n\n"}