{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-32_2009-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_32_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760d37be7dfac9866100027f7f7f9fd7781635669c74c49954abc353ecdba11c0bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760d37be7dfac9866100027f7f7f9fd7781635669c74c49954abc353ecdba11c0bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_32", "Checksum": "675108fa31d0c1c0b0eb53a34e43323f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 17.03.2009 ERZ 2009 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 17.03.2009 ERZ 2009 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsverbot | Leitentscheid, publiziert als PKG 2009 12\\x3Cbr\\x3E | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:01", "Checksum": "ce46791d8d4f342a5c139d95a8990d7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 17.03.2009 ERZ 2009 32\nRegeste:\nAmtsverbot | Leitentscheid, publiziert als PKG 2009 12\\x3Cbr\\x3E | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n1. a) Gegen Entscheide des Kreispräsidenten im Verfahren um Erlass eines allgemeinen Amtsverbotes gemäss Art. 154 Abs. 3 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) kann beim Einzelrichter am Kantonsgericht\nBeschwerde erhoben werden, wobei für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften\nvon Art. 152 ZPO anzuwenden sind (Art. 154 Abs. 4 ZPO). Gemäss Art. 152 Abs. 1\nZPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Die Beschwerdeführerin richtete ihre Beschwerde vom\n10. Februar 2009 gegen den Amtsbefehl des Kreispräsidenten R. vom 30. Januar\n2009, welcher am 2. Februar 2009 mitgeteilt wurde. Auf die frist- und formgerecht\neingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\nb) In Art. 152 ZPO wird offen gelassen, ob dem Einzelrichter im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder eine bloss beschränkte Prüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt zwar eher auf das\nLetztere schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise erheben zu können\n(vgl. Art. 152 Abs. 3 ZPO), spricht hingegen klar für eine volle Kognition. Von der\nSache her ist eine Überprüfung auf Angemessenheit denn auch angezeigt, da es\nbei der Kosten- und Entschädigungsfolge häufig um Ermessensfragen geht und das\nRechtsmittel an praktischer Bedeutung verlieren würde, wenn der Einzelrichter nur\nbei Missbrauch des Ermessens und offensichtlich falscher Feststellung des Sach-\n\nSeite 5 — 12\nverhaltes einschreiten könnte. Auch das Fehlen eines Hinweises auf die Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine\nBeschränkung der Kognition nicht gewollt (Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, S. 101). Damit ist dem\nEinzelrichter im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 152 ff. ZPO volle Kognition zuzuerkennen (PKG 2001 Nr. 39). Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden.\n\n2. Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst in formeller Hinsicht, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Da die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Klage jedoch erst ab Rechtskraft des angefochtenen Entscheides zu\nlaufen beginnt und durch die fristgemässe Einreichung der vorliegenden Beschwerde der angefochtene Entscheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, besteht kein Grund, dem Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu entsprechen.\n\n3. a) Die Beschwerdeführerin hält in prozessualer Hinsicht weiter fest, dass der\nKreispräsident ihre Vernehmlassungen zu den Einsprachen den Einsprechern zu\neiner Replik zugestellt habe; eine Duplik sei „merkwürdigerweise“ nicht angeordnet\nworden. Zutreffend ist dieser Einwand insofern, als die Vernehmlassung der Gemeinde Y., des Tiefbauamtes Graubünden, des B. sowie der C. im kreisamtlichen\nSchreiben vom 31. Oktober 2008 der Gesuchstellerin zugestellt und ihr Frist zur\nStellungnahme eingeräumt wurde. Die Vernehmlassung der Gesuchstellerin wurde\nden Einsprechern zu einer weiteren Stellungnahme zugestellt. Letztere konnten\nsich in der Eingabe zu ihrer allfälligen Berechtigung, das fragliche Wegrecht zu beanspruchen, äussern. Der Gesuchstellerin hingegen wurde keine Möglichkeit mehr\ngegeben, auf dem schriftlichen Weg Stellung zu nehmen. Allerdings fand am 23.\nJanuar 2009 ein Augenschein statt.\n\nb) Im summarischen Verfahren ist ein zweiter Schriftenwechsel nicht vorgesehen (Art. 138 in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO). Indem der Kreispräsident jedoch die Vernehmlassung der Gesuchstellerin den Einsprechern zustellte\nund diese zu einer weiteren Stellungnahme aufforderte, hat er einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet. Damit hätte grundsätzlich auch die Gesuchstellerin das\nRecht zu einer weiteren Eingabe gehabt. Die Beschwerdeführerin bezeichnet das\nVorgehen des Kreispräsidenten jedoch lediglich als „merkwürdig“, ohne dass sie\neine Rüge im eigentlichen Sinne vorträgt. Vielmehr erwähnt sie den vom Kreispräsidenten aufgeführten Augenschein, an welchem die Parteien offenbar umfassend\nzu Wort kamen. Auf diesen Einwand ist daher nicht weiter einzugehen.\n\n"}