{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-32_2009-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_32_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760d37be7dfac9866100027f7f7f9fd7781635669c74c49954abc353ecdba11c0bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760d37be7dfac9866100027f7f7f9fd7781635669c74c49954abc353ecdba11c0bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_32", "Checksum": "675108fa31d0c1c0b0eb53a34e43323f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 17.03.2009 ERZ 2009 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 17.03.2009 ERZ 2009 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsverbot | Leitentscheid, publiziert als PKG 2009 12\\x3Cbr\\x3E | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:01", "Checksum": "ce46791d8d4f342a5c139d95a8990d7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 17.03.2009 ERZ 2009 32\nRegeste:\nAmtsverbot | Leitentscheid, publiziert als PKG 2009 12\\x3Cbr\\x3E | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nC. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2009 beantragte die Gemeinde Y.:\n„1. Die Beschwerde sei abzuweisen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.“\n\nIn der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, über die in Frage stehende\nParzelle führe mindestens seit Beginn des letzten Jahrhunderts ein Weg, der zum\nRhein und dann diesem entlang ins E. führe. Dieser Weg sei einerseits im schweizerischen Wanderwegnetz eingezeichnet. Andererseits lasse er sich auch als Fussweg sowie als Land- und Forstwirtschaftsweg dem von 1986 datierten generellen\nErschliessungsplan der Gemeinde Y. entnehmen. Er werde seit jeher durch die Gemeinde zur Bewirtschaftung der durch ihn erschlossenen Gebiete genutzt und habe\nfrüher der Gewinnung von Kies vom Rheinufer gedient. Obwohl dieser Weg nicht\nim Grundbuch eingetragen sei, handle es sich um einen öffentlichen Weg, denn\neine Sache könne öffentlich sein, weil sie seit unvordenklicher Zeit durch die Öffentlichkeit genutzt werde. Sollte die Öffentlichkeit des Weges aufgrund Unvordenklichkeit verneint werden, sei davon auszugehen, dass die Gemeinde ihn durch Ersitzung erworben habe. Das öffentliche, der Gemeinde zustehende und durch dieses\n\nSeite 3 — 12\nzu verwaltende Wegrecht bestehe demnach unabhängig von einem Eintrag im\nGrundbuch. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin das Grundstück auch nicht\ngekauft, ohne den öffentlichen Weg zu kennen, weshalb ein gutgläubiger, lastenfreier Erwerb ausgeschlossen sei. Dem Kreispräsidenten sei insofern nicht zuzustimmen, als dieser aussage, die Rechtslage sei nicht liquide. Aus ihrer Sicht hätte\ndas Amtsbefehlsgesuch an sich gleich ganz abgewiesen werden können. In jedem\nFall aber habe die Beschwerdeführerin ihre Rechtsposition nicht genügend nachweisen können, um die Beschwerdegegner in die Situation der Kläger drängen zu\nkönnen. Als Gemeinde sei sie verpflichtet, den öffentlichen Durchgang über das\nGrundstück Nr._ zu verteidigen. Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrem Amtsverbot trotz vorstehender Einwände durchkommen, sei die Gemeinde gezwungen, ein\nformelles Enteignungsverfahren gestützt auf den generellen Erschliessungsplan\ndurchzuführen. Auch aus prozessökonomischer Sicht sei es daher nicht sinnvoll,\nder Beschwerdeführerin das Amtsverbot zu gewähren. Im Übrigen sei - entgegen\nder Auffassung der Beschwerdeführerin - keine Abschaffung des Weges über die\nbesagte Parzelle geplant, sondern nur allenfalls ein anderer Zugang zu dieser Parzelle. Der Grund liege im Bahnübergang, welcher saniert werden müsse.\n\nD. Am 20. Februar 2009 beantragte das Tiefbauamt Graubünden (Fachstelle für\nLangsamverkehr):\n„1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n2. Eventualiter sei Herr A., Jahrgang 1935, wohnhaft in R., als Zeuge einzuvernehmen.\n3. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.“\n\nBegründend wurde ausgeführt, durch die Parzelle Nr._ der Beschwerdeführerin verlaufe ein offizieller, im kantonalen Inventar für Wanderwege erfasster Wanderweg.\nWürde dem Amtsverbot entsprochen, bestünde kein Zugang mehr zu den Rheinauen vom Dorf R. aus. Der Wanderweg müsste zwischen R. und der Mineralquelle\nin D. auf der Kantonsstrasse (italienische Strasse) geführt werden. Da es sich bei\nder italienischen Strasse um eine verkehrsreiche Hauptstrasse handle, könne sie\naus Sicherheitsgründen nicht als Verbindungsstück des Wanderwegnetzes dienen.\nDie Beschwerdeführerin verkenne, dass der über die Parzelle Nr._ führende Weg\nseit unvordenklicher Zeit im Gemeingebrauch stehe, weshalb eine Eintragung ins\nGrundbuch und ein Erwerbstitel für eine entsprechende Dienstbarkeit zugunsten\nder Allgemeinheit ersetzt werde.\n\nE. Ebenfalls am 20. Februar 2009 nahm der Kreispräsident R. zur Beschwerde\nStellung und wies darauf hin, dass er nach Abwägung der Umstände zum Schluss\n\nSeite 4 — 12\ngelangt sei, aus prozessökonomischen Gründen die Klägerrolle der Gesuchstellerin\naufzuerlegen. Weder in ihren schriftlichen Stellungnahmen noch anlässlich des Augenscheins hätten die Parteien auch nur ansatzweise eine Bereitschaft zu einem\nVergleich gezeigt. Die Möglichkeit, den strittigen Weg nur noch auf der Rheinseite\nüber das Grundstück der Gesuchstellerin zu führen, sei durch ihn aufgeworfen worden. Diese Variante könnte in seinen Augen sinnvoll sein, wenn das hängige Verfahren der Gemeinde Y. betreffend der geplanten neuen Wegführung im besagten\nGebiet zum Tragen komme. Sowohl die Gesuchstellerin als auch die Gemeinde Y.\nhätten es aber deutlich abgelehnt, über einen solchen Vergleich zu sprechen.\n\nF. Von Seiten des B. und der C. gingen innert Frist keine Vernehmlassungen\nein.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n"}