{"Signatur": "GR_KG_999", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_999_ERZ-2009-32_2009-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_32_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760d37be7dfac9866100027f7f7f9fd7781635669c74c49954abc353ecdba11c0bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760d37be7dfac9866100027f7f7f9fd7781635669c74c49954abc353ecdba11c0bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_32", "Checksum": "675108fa31d0c1c0b0eb53a34e43323f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 17.03.2009 ERZ 2009 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere 17.03.2009 ERZ 2009 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Sonstige Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Altre camere"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsverbot | Leitentscheid, publiziert als PKG 2009 12\\x3Cbr\\x3E | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:01", "Checksum": "ce46791d8d4f342a5c139d95a8990d7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 17.03.2009 ERZ 2009 32\nRegeste:\nAmtsverbot | Leitentscheid, publiziert als PKG 2009 12\\x3Cbr\\x3E | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n____________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 17. März 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 32\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nPräsident Brunner\nAktuarin ad hoc Thoma\n_____________________\n\nIn der Beschwerde\n\nder X., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.\niur. Victor Benovici, Postfach 553, Goldgasse 11, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndie Verfügung des Kreispräsidenten R. vom 30.01.2009, mitgeteilt am\n02.02.2009, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen die Gemeinde Y., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just, Villa Zambail, Masanserstrasse 40, 7000 Chur, und\nden Kanton Graubünden, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten\ndurch das Tiefbauamt Graubünden, Fachstelle für Langsamverkehr, Grabenstrasse\n30, 7001 Chur, und den B . , Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, und die C . ,\nGesuchsgegner und Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Amtsverbot,\n\nhat sich ergeben:\nA. X. ist Eigentümerin der Parzelle Nr._, Plan Nr._ T., in R.. Gemäss Grundbuchauszug vom 26. September 2008 weist die genannte Parzelle keine Lasten auf.\nAm 27. September 2008 ersuchte X. den Kreispräsidenten R. um Erlass eines\nAmtsverbotes, wonach das Betreten und widerrechtliche Befahren mit Fahrzeugen\naller Art ihrer Parzelle für Unberechtigte amtlich zu verbieten sei. Am 9. Oktober\n2008 wurde das Gesuch im kantonalen Amtsblatt publiziert. Dagegen reichten die\nGemeinde Y., das Tiefbauamt Graubünden (Fachstelle Langsamverkehr), der B.\nsowie die C. Einsprachen ein. Nach Einholung einer Stellungnahme bei X. und Vernehmlassungen dazu von Seiten der Einsprecher sowie der Durchführung eines\nAugenscheins am 23. Januar 2009 erliess der Kreispräsident R. am 30. Januar\n2009, mitgeteilt am 2. Februar 2009, eine Verfügung mit folgendem Wortlaut:\n„1. Der Gesuchstellerin, Frau X., vertreten durch RA lic. iur. V. Benovici, wird\nhiermit eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung von Klagen gemäss Art.\n154 Ziff. 3 ZPO gegen die Einsprache-Erheber, Gemeinde Y., Tiefbauamt\nGraubünden, Fachstelle für Langsamverkehr, C. und B. angesetzt.\n2. Das Amtsverbotsverfahren wird für die Dauer des ordentlichen Verfahrens\nsistiert.\n3. (Mitteilung).“\n\nIn den Ausführungen hielt der Kreispräsident R. unter anderem fest, anlässlich des\nAugenscheins vor Ort seien zwar die örtlichen Umstände klarer dargelegt worden,\neine Annäherung der Parteien sei jedoch nicht gelungen. Vorliegend seien die durch\ndie Parteien geltend gemachten Rechte nicht offensichtlich genug erkennbar, dass\nüber die Begründetheit dieser entschieden werden könne. Folglich sei Frist zur Klageanhebung anzusetzen. Er sei der Ansicht, dass derjenigen Partei die Frist zur\nKlage anzusetzen sei, welche die Durchsetzung des Verbots verlange.\n\nB. Am 10. Februar 2009 gelangte X. mit Beschwerde an das Kantonsgericht von\nGraubünden und beantragte:\n„1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.\n2. Die Einsprachen des Tiefbauamtes Graubünden, der C. und des B. seien\nabzuweisen.\n3. Der Gemeinde Y. sei eine Frist zur Einreichung der Klage gemäss Art. 154\nZPO zu setzen.\n4. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenparteien.“\n\nIn der Begründung wurde zunächst festgehalten, dass zwischen Gemeinde- und\n„Beschwerdevertretung“ die Bereitschaft zu späteren Diskussionen zugesichert\n\nSeite 2 — 12\nworden sei. Seitens des Kreispräsidenten seien keine Vergleichsbemühungen erfolgt. Bis auf die Gemeinde Y. hätten die Einsprecher überhaupt keine rechtlich erheblichen Tatsachen geltend machen können. Die C. könne kein Fahrwegrecht besitzen, da schon seit vielen Jahren ein Fahrverbot von der Kantonsstrasse Richtung\nRhein bestehe, wovon nur Anstösser der unteren Parzellen ausgenommen seien.\nDer B. könne nicht einmal behaupten, dass ihm je irgendwelche Rechte zum Betreten der Parzelle zugestanden worden seien, auch nicht vom Vorgänger der Beschwerdeführerin. Was das Tiefbauamt Graubünden anbelange, sei dessen Vertreter anlässlich des Augenscheins dabei behaftet worden, dass die Vorstellungen des\nKantons nicht eigentümerverbindlich seien. Aufgrund des Grundbuchauszuges würden sich die Behauptungen der Einsprecher als reine „Forderungen“ erweisen, weshalb diese Einsprachen zweifellos hätten abgewiesen werden müssen. Was die Gemeinde anbelange, sei festzuhalten, dass sie den Eintrag irgendwelcher Rechte im\nGrundbuch verpasst habe. Soweit sie auf solchen beharre, müsse sie klagen und\nnicht die Beschwerdeführerin, welche mit einem unbelasteten Grundstück und entsprechendem Auszug aus dem Grundbuchamt zweifellos die „Trumpfkarte“ in der\nHand habe. Ob die Einwände der Gemeinde dann stichhaltig seien, werde sich weisen. Vielleicht aber werde zufolge geplanter neuer Wegführung ohnehin gegen ein\nAmtsverbotsgesuch nicht mehr opponiert, mindestens was den quer zur Parzelle T.\ngewünschten Weg für die Gemeinde anbelange.\n\n"}