Veranlassung der Gesuchsgegner Pflästerung und Pflanzen eigenmächtig von ihren Grundstücken entfernt würden. Damit ist ihre Unterlassungsklage gerechtfertigt (Emil W. Stark, a.a.O., N. 43 zu Art. 928 ZGB). Der Kreispräsident hat den Beschwerdeführern in Ziff. 4 der Verfügung zu Recht untersagt, auf den Grundstücken 1, 2 und 3 gemäss Grundbuchplan bestehende Pflästerungen und Pflanzen zu entfernen oder sonstige Tätigkeiten auszuführen.