Die Anordnung gemäss Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Januar 2009, gemäss welcher es A.A. und B.A. verboten wird, auf den rechtskräftig festgestellten Servitutsflächen (Fuss- und Fahrwegrecht) auf Parzelle 4, Grundbuch V., zu Gunsten der Grundstücke 1, 2 und 3 im Grundbuch V. gemäss dem Kantonsgerichtsurteil vom 14. Juni 1999, irgendwelche bauliche Veränderungen vorzunehmen und das Verbot, auf diesen Dienstbarkeitsflächen Gegenstände jeglicher Art abzustellen, sind nicht zu beanstanden.