A.A. und B.A. waren diesem Augenschein unentschuldigt ferngeblieben. Der Kreispräsident ging korrekt (vgl. oben E. 4. b) von der Servitutsfläche gemäss dem kantonsgerichtlichen Urteil aus und stellte die Grenzen der Dienstbarkeitsfläche, namentlich die Bruchkante zwischen dem Vorplatz der Beschwerdeführer und der Fahrbahn gemäss den Beilagen 7 und 9 der Gesuchsteller (act. 1.6 und 1.8 der kreisamtlichen Akten) zweifelsfrei fest. Er erkannte, dass sich die im Eckbereich gepflanzte Thujahecke und die aufgebrachte 2. Lage der Univerbundsteine sowie die darauf aufgestellten Gegenstände in der Servitutsfläche befinden und die Durchfahrt behindern.