A.A. und B.A. haben es zu vertreten, dass sie am Augenschein nicht teilgenommen haben. Mit der Vorinstanz gelangt der Einzelrichter am Kantonsgericht zum Schluss, dass der Rechtsbesitz der Beschwerdegegner und die Ausübung desselben an der urkundlich belegten Dienstbarkeitsfläche ausreichend dargetan ist. c) X., Y. und Z. machen im Gesuch vom 14. August 2008 einerseits geltend, A.A. und B.A. hätten Steine und Blumenkübel auf der Servitutsfläche deponiert und zwar erneut, nachdem im Auftrag des Kreisamtes vom Förster Steine entfernt worden seien. Weitere Besitzesstörungen würden drohen; mit Schreiben des Rechts-