Nicht erfasst werde der Vor- bzw. Park- oder Abstellplatz auf dem belasteten Grundstück. Ersichtlich ist der genaue Verlauf der Dienstbarkeitsfläche auf der Kopie des Situationsplans 1:200 des Grundbuchgeometers vom 19. August 1997 (Gesuchsbeilage 9 = act. 1.8 des Kreisamtes), welche dem damaligen Verfahren als act. II./8 des Bezirksgerichts Unterlandquart zugrunde gelegt wurde. Auf diesem Plan ist der Belagsrand, wie er vom Kantonsgericht mit der massgeblichen Bruchkante angegeben wird, blau markiert. Dieser Plan entspricht dem Situationsplan mit dem Titel "Abste-