Sowohl die Klage auf Beseitigung als auch die Klage auf Unterlassung sind auf das gleiche Ziel gerichtet; es sollen in Zukunft keine Störungen mehr vorkommen (Emil W. Stark, Berner Kommentar, a.a.O, N. 39 zu Art. 928 ZGB). 4. a) Mit dem ersten Amtsbefehlsgesuch verlangen X., Y. und Z. von A.A. und B.A. sinngemäss, sie in der Ausübung ihrer Servitut nicht mehr zu behindern. Dass die